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AnschlussbahnenVO

BezeichnungVerordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom 15. März 1960

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für alle Anschlussbahnen.

Für Anschlussbahnen, auf denen eine Bahn des öffentlichen Verkehrs den Betrieb führt, gelten die Bau- und Betriebsordnungen für die Bahnen des öffentlichen Verkehrs. Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass daneben die Vorschriften der betriebsführenden Bahn anzuwenden sind.

Sie enthält unter anderem Regelungen zu Eisenbahnanlagen, zu Fahrzeugen und maschinellen Anlagen sowie zum Bahnbetrieb.