AGTierNebG Berlin

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Link zum RechtstextAGTierNebG Berlin

Kerninhalte

Dieses Gesetz bestimmt das Land Berlin als Beseitigungspflichtigen im Sinne von § 3 Abs. 1 TierNebG vom 25. Januar 2004 und regelt die Einzugsbereiche, Gebühren und Entgelte.