NachbG Bln

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Berliner Nachbarrechtsgesetz vom 28. September 1973

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Kerninhalte

Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer des an ein Grundstück angrenzenden Grundstücks.
Im Falle der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers.