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Landeswaldgesetz

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes vom 16. September 2004

Kerninhalte

Zweck dieses Gesetzes ist es,

  • den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Artenvielfalt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild sowie die Erholung der Bevölkerung zu erhalten, nach Möglichkeit zu mehren und seine ordnungsgemäße Pflege nachhaltig zu sichern,
  • die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes im Rahmen zu regeln und
  • einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.