KW 42: Zusammenlagerung

Chemikalien müssen sicher gelagert werden. Alle zu lagernden Produkte sind daher entsprechend ihren produktspezifischen Gefahrenmerkmalen in sogenannte Lagerklassen einzustufen.

Insbesondere die TRGS 510 definiert Bestimmungen und Anforderungen bei der Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Neben der Pflicht zur Kennzeichnung des Lagerguts, der Lagerorganisation und der Sicherung des Lagerguts enthält sie auch detaillierte Informationen zur Zusammenlagerung von Gefahrstoffen.

Beachten Sie daher stets die Zusammenlagerungstabelle in Abhängigkeit der Lagerklasse (TRGS 510, Tabelle 2 ), und halten Sie das Zusammenlagerungsverbot ein!