Wesentliche nationale Rechtsnormen | ||
Gesetzl. Kurzzeichen | (Kurz-)Bezeichnung | Wichtige Rechtspflichten |
8. ProdSV | Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen | der
VORBEMERKUNG Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. ArbMedVV ♦ Vorsorgekartei (§ 3) Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind grundsätzlich bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Kopie der ihn betreffenden Angaben auszuhändigen.
Es ist zu ermitteln, inwieweit Pflichtuntersuchungen für Mitarbeiter durchzuführen sind. Der Anhang der ArbMedVV listet Tätigkeiten von Mitarbeitern auf, die eine Pflichtvorsorge erforderlich machen. ♦ Angebotsvorsorge (§ 5) Es ist zu ermitteln, inwieweit Mitarbeitern eine Vorsorge anzubieten ist. Der Anhang der ArbMedVV listet Tätigkeiten von Mitarbeitern auf, die eine Angebotsvorsorge erforderlich machen. ♦ Wunschvorsorge (§ 5a) Der Arbeitgeber hat seinen Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen – es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. ArbSchG ♦ Allgemeines – Arbeitsschutz Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Er hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen – es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Sie haben entsprechend auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. Die Beschäftigten haben dabei insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden. Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Sie sollen von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach dem SGB VII mitteilen. Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Sind Beschäftigte aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.
BetrSichV ♦ Gefährdungsbeurteilung (§§ 3, 7) Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind u.a. Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen gegebenenfalls erforderlicher wiederkehrender Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Die Gefährdungsbeurteilung muss vor erstmaliger Verwendung erstellt werden und ist anschließend regelmäßig fortzuschreiben. In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere
zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu dokumentieren. Dabei sind mindestens anzugeben
Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn
♦ Alarm-/Gefahrenabwehr (§ 11) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu ergreifen, durch die unzulässige oder instabile Betriebszustände von Arbeitsmitteln verhindert werden. Können instabile Zustände nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu ihrer Beherrschung zu treffen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte und andere Personen bei einem Unfall oder bei einem Notfall unverzüglich gerettet und ärztlich versorgt werden können. Dies schließt die Bereitstellung geeigneter Zugänge zu den Arbeitsmitteln und in diese sowie die Bereitstellung erforderlicher Befestigungsmöglichkeiten für Rettungseinrichtungen an und in den Arbeitsmitteln ein. Im Notfall müssen Zugangssperren gefahrlos selbsttätig in einen sicheren Bereich öffnen. Ist dies nicht möglich, müssen Zugangssperren über eine Notentriegelung leicht zu öffnen sein, wobei an der Notentriegelung und an der Zugangssperre auf die noch bestehenden Gefahren besonders hingewiesen werden muss. Besteht die Möglichkeit, in ein Arbeitsmittel eingezogen zu werden, muss die Rettung eingezogener Personen möglich sein. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Informationen über Maßnahmen bei Notfällen zur Verfügung stehen. Die Informationen müssen auch Rettungsdiensten zur Verfügung stehen, soweit sie für Rettungseinsätze benötigt werden. Zu den Informationen zählen:
Treten durch besondere Betriebszustände oder Betriebsstörungen Gefährdungen auf, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diese durch Warneinrichtungen angezeigt werden. Werden bei Rüst-, Einrichtungs- und Erprobungsarbeiten oder vergleichbaren Arbeiten an Arbeitsmitteln die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. Insbesondere bei Rüst- und Einrichtungsarbeiten, der Erprobung und der Prüfung von Arbeitsmitteln sowie bei der Fehlersuche sind Gefahrenbereiche festzulegen. Ist ein Aufenthalt im Gefahrenbereich von Arbeitsmitteln erforderlich, sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung weitere Maßnahmen zu treffen, die die Sicherheit der Beschäftigten gewährleisten.
♦ Unterweisung (§ 12 Abs. 1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen anhand der vorhandenen Informationen zu unterweisen. Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten.
♦ Betriebsanweisung (§ 12 Abs. 2) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung eines Arbeitsmittels zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für einfache Arbeitsmittel, für die nach dem Produktsicherheitsgesetz den Vorschriften zum Bereitstellen auf dem Markt gemäß eine Gebrauchsanleitung nicht mitgeliefert werden muss. Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine mitgelieferte Gebrauchsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthält, die einer Betriebsanweisung entsprechen. Die Betriebsanweisung oder die Gebrauchsanleitung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abgefasst sein und den Beschäftigten an geeigneter Stelle zur Verfügung stehen. Auf die Betriebsanweisung oder Bedienungsanleitung ist auch bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung nach dem Arbeitsschutzgesetz Bezug zu nehmen. Die Betriebsanweisungen müssen bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Ist die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden.
♦ Prüfpflicht – Anlagen mit Explosionsgefährdungen (Anhang 2 Abschnitt 3) Prüfung vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung Wiederkehrende Prüfungen (durch zur Prüfung befähigte Personen):
GefStoffV ♦ Explosionsschutzdokument (§ 6 Abs. 9) In der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische besonders auszuweisen (Explosionsschutzdokument). Daraus muss insbesondere hervorgehen,
♦ Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe (§§ 6, 8) Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt sein. Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen folgende allgemeine Schutzmaßnahmen zu ergreifen:
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass als giftig, sehr giftig, krebserzeugend Kategorie 1 oder 2, erbgutverändernd Kategorie 1 oder 2 oder fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1 oder 2 eingestufte Stoffe und Zubereitungen unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Zubereitungen sowie mit atemwegssensibilisierenden Stoffen und Zubereitungen dürfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden.
♦ Grundpflichten Gefahrstoffe
♦ Gefahrstoffkataster (§ 6 Abs. 10) Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
LasthandhabV ♦ Gefährdungsbeurteilung (§ 2) Der Arbeitgeber hat unter Zugrundelegung des Anhangs geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Arbeitsmittel, vor allem mechanische Ausrüstungen, einzusetzen, um manuelle Handhabungen von Lasten, die für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit sich bringen, zu vermeiden. Können diese manuellen Handhabungen von Lasten nicht vermieden werden, hat der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen zu beurteilen. Aufgrund der Beurteilung hat er geeignete Maßnahmen zu treffen, damit eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst gering gehalten wird.
ODV ♦ Beschaffenheitsanforderung ortsbewegliche Druckgeräte
OStrV ♦ Gefährdungsbeurteilung – Gefährdungen durch optische Strahlung (§ 3) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere
zu berücksichtigen Vor Aufnahme einer Tätigkeit hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, insbesondere wenn maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen. Die Schutzmaßnahmen sind gegebenenfalls anzupassen. ♦ Schutzmaßnahmen bzgl. optischer Strahlung (§ 7) Zu den Maßnahmen gehören insbesondere:
Der Arbeitgeber hat zudem Arbeitsbereiche zu kennzeichnen, in denen die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden können. Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar und dauerhaft sein. Sie kann beispielsweise durch Warn-, Hinweis- und Zusatzzeichen sowie Verbotszeichen und Warnleuchten erfolgen. Die betreffenden Arbeitsbereiche sind abzugrenzen und der Zugang ist für Unbefugte einzuschränken, wenn dies technisch möglich ist. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert
PSA-BV ♦ Beschaffenheitsanforderungen PSA (§ 2) Der Arbeitgeber darf nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die
Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Beschäftigten individuell passen. Sie sind grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten. Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig von einer oder einem Beschäftigten benutzt, muß der Arbeitgeber diese Schutzausrüstungen so aufeinander abstimmen, dass die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird. Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden. ♦ Unterweisung PSA (§ 3) Bei der Unterweisung nach dem Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden. Soweit erforderlich, führt er eine Schulung in der Benutzung durch. Für jede bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber erforderliche Informationen für die Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten.
ABSCHLIESSENDER HINWEIS Für
besteht zwar keine gesetzliche Aushangpflicht, aber es wird empfohlen, die Verordnung auszuhängen (siehe auch Aushangpflichtige Gesetze und Verordnungen).
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AMR 2.1 | Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorge | |
AMR 3.1 | Auskünfte/Informationsbeschaffung | |
AMR 5.1 | Angebot von Vorsorgeuntersuchungen | |
AMR 6.1 | Aufbewahrungsfristen | |
AMR 6.3 | Vorsorgebescheinigung | |
ArbMedVV | Arbeitsmedizinische Vorsorge-Verordnung | |
ArbSchG | Arbeitsschutzgesetz | |
ArbStättV | Arbeitsstättenverordnung | |
ASR A2.2 | Maßnahmen gegen Brände | |
ASR A2.3 | Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan | |
ASR A3.6 | Lüftung | |
ASR A4.3 | Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe | |
BetrSichV | Betriebssicherheitsverordnung | |
DGUV Information 209-011 | Gasschweißer | |
DGUV Information 209-016 | Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren | |
DGUV Regel 100-500 | Betreiben von Arbeitsmitteln | |
DGUV Regel 112-189 | Benutzung von Schutzkleidung | |
DGUV Regel 112-192 | Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz | |
DGUV Regel 112-195 | Benutzung von Schutzhandschuhen | |
DGUV Regel 113-001 | Explosionsschutz-Regeln | |
GefStoffV | Gefahrstoffverordnung | |
LasthandhabV | Lastenhandhabungsverordnung | |
ODV | Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung | |
OStrV | Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung | |
PSA-BV | PSA-Benutzungsverordnung | |
TRBS 2111 | Mechanische Gefährdungen – Allgemeine Anforderungen | |
TRBS 2152 Teil 1/TRGS 721 | Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Beurteilung der Explosionsgefährdung | |
TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722 | Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre | |
TRBS 2152/TRGS 720 | Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines | |
TRBS 3145/TRGS 745 | TRBS 3145/TRGS 725 (alt) | |
TRGS 201 | Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen | |
TRGS 400 | Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen | |
TRGS 407 | Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung | |
TRGS 500 | Schutzmaßnahmen | |
TRGS 528 | Schweißtechnische Arbeiten | |
TRGS 555 | Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten | |
TRGS 800 | Brandschutzmaßnahmen | |
TRGS 900 | Arbeitsplatzgrenzwerte | |
TROS IOS – Teil 1 | TROS Inkohärente Optische Strahlung – Teil 1 | |
TROS IOS – Teil 2 | TROS Inkohärente Optische Strahlung – Teil 2 | |
TROS IOS – Teil 3 | TROS Inkohärente Optische Strahlung – Teil 3 | |
TROS IOS – Teil Allgemeines | TROS Inkohärente Optische Strahlung – Teil Allgemeines |
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