AMR 3.1

 


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Auskünfte/Informationsbeschaffung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse vom 2. Dezember 2013

Kerninhalte

Diese Arbeitsmedizinische Regel gilt für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen) nach der ArbMedVV.

Sie konkretisiert die Informationen, die der Arbeitgeber dem Arzt erteilen muss, und die Kenntnisse, die sich der Arzt verschaffen muss.

Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenArzt_SumBeauft_2