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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Richtlinie „Ärztliche Überwachung exponierter Personen durch ermächtigte Ärzte nach Strahlenschutzrecht“ vom 3. August 2022 |
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Kerninhalte | Diese Richtlinie konkretisiert die Anforderungen an die ärztliche sowie die besondere ärztliche Überwachung von Personen mit beruflicher Exposition (§§ 77, 78, 79 und 81 StrlSchV, auch in Verbindung mit §§ 151, 158 Absatz 3, § 165 Absatz 1 oder § 166 Absatz 1 StrlSchV). Des Weiteren wird auch die Untersuchung von Personen durch einen ermächtigten Arzt ausgeführt, die im Rahmen von medizinischen Forschungsvorhaben exponiert wurden und deren Gesundheit geschädigt sein könnte (§ 143 Absatz 1 StrlSchV). Diese Richtlinie umfasst nicht die Anforderungen an die Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung. Es gibt kein offizielles gesetzliches Kurzzeichen für diese Richtlinie. Die Richtlinie ist gemäß Strahlenschutzgesetz relevant, wenn der berufliche Strahlenschutz greift, weil das Risiko einer erhöhten Exposition durch Radon besteht. |
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