RiPhyKo Teil 2

 



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Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition (Inkorporationsüberwachung)

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen – Teil 2: „Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition (Inkorporationsüberwachung) (§§ 40, 41 und 42 StrlSchV)" vom 12. Januar 2007

Kerninhalte

Diese Richtlinie enthält allgemeine Grundsätze, Verfahrensregelungen, Berechnungsvorschriften sowie Angaben über technische und personelle Anforderungen für die Planung und Durchführung der Überwachung zur Ermittlung der Körperdosis infolge Inkorporation radioaktiver Stoffe (Inkorporationsüberwachung) gemäß Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).

Sie informiert den fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen und den Strahlenschutzbeauftragten über Einzelheiten der Überwachung sowie über Informationspflichten gegenüber der von der zuständigen Behörde bestimmten Messstelle.

Sie beschreibt die wahrzunehmenden Aufgaben der Messstellen, deren erforderliche technische, personelle und räumliche Ausstattung und Kriterien für die Bestimmung von Messstellen.

Sie enthält außerdem Angaben über die zu erfüllenden Anforderungen an

  • Analysen- und Messverfahren, Qualitätssicherung, technische Ausstattung, Qualifikation des Personals und Personalbedarf,
  • Bewertung und Interpretation der Messergebnisse sowie
  • Mitteilung und Dokumentation der Ergebnisse.

Sie soll gewährleisten, dass die

  • Messungen und Auswertungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden,
  • Ergebnisse vergleichbar sind,
  • Ermittlung, Aufzeichnung, Aufbewahrung und Übermittlung der Überwachungsergebnisse nach einheitlichen Kriterien erfolgen und
  • hohe Qualität der Inkorporationsüberwachung erhalten bleibt.

Die angegebenen Grundsätze und Verfahren dienen dazu, die berufliche Strahlenexposition zu überwachen, die Körperdosis zu ermitteln und insbesondere den Nachweis zu führen, dass die Grenzwerte der Körperdosen (Tabelle 1) nicht überschritten worden sind. Es ist zu beachten, dass sich diese Grenzwerte auf die Summe aus äußerer und innerer Strahlenexposition beziehen.