RAbfKontrollRL

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Richtlinie zur Kontrolle radioaktiver Reststoffe und radioaktiver Abfälle vom 18. November 2008

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Kerninhalte

Die Regelungen der Richtlinie gelten für Genehmigungen gemäß den §§ 5, 6, 7 und 9 Atomgesetz (AtG) bzw. gemäß den §§ 7 und 11 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) für neue Anlagen und Einrichtungen sowie für neu zu beginnenden Umgang und für Landessammelstellen. Sie gilt auch für denjenigen, der von der Ablieferungspflicht ausgenommen wurde, sofern die zuständige Aufsichtsbehörde keine Ausnahmen gestattet hat. Im Übrigen gilt die Richtlinie, soweit eine Einzelfallprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 AtG bzw. des § 19 Abs. 3 AtG vorliegen.

Die Richtlinie gilt für radioaktive Abfälle in den Verarbeitungszuständen R, soweit sie in deklarierbaren Einheiten vorliegen und Z und K, soweit diese keiner zeitnahen (bis zur nächsten Jahresmeldung) betrieblichen Veränderung mehr unterliegen.
Die Richtlinie gilt auch für radioaktive Reststoffe, soweit bei ihrer Verarbeitung radioaktive Abfälle anfallen oder anfallen könnten und für radioaktive Reststoffe, die zur langfristigen Abklinglagerung vorgesehen sind.