FwDV 13_1
Link zum Rechtstext | FeuerwehrDienstvorschrift 13/1 |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Die Gruppe im technischen Hilfeleistungseinsatz (Stand 1986) |
Kerninhalte | In dieser Feuerwehr-Dienstvorschrift ist festgelegt, wie eine Gruppe im technischen Hilfeleistungseinsatz zu arbeiten hat. Die technische Hilfeleistung umfasst Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen, die aus Explosionen, Überschwemmungen, Unfällen und ähnlichen Ereignissen entstehen und mit zusätzlicher Beladung (z.B. technische Ausrüstung von Rüst- und Gerätewagen) durchgeführt werden. |
Gültige Fassungen der Bundesländer | Der Ausschuß Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) hat die Feuerwehr-Dienstvorschriften verabschiedet und den Bundesländern zur Einführung empfohlen. Da der AFKzV den Bundesländern eine Einführung der Feuerwehr-Dienstvorschriften nur empfiehlt, kann der Inhalt der FwDv in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein und muss nicht mit der veröffentlichen Fassung des AFKzV identisch sein. Die Einführung der FwDv erfolgt in den einzelnen Bundesländern zu unterschiedlichen Terminen und kann mit inhaltlichen Änderungen verbunden sein. Zu den gültigen Fassungen der einzelnen Bundesländern: |