BOA SA, Bbg, MV, LSA, Thür*
Link zum Rechtstext | Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom vom 13. Mai 1982 (DDR) |
Regelung der Rechtsverhältnisse bei Eisenbahnen | Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse bei Eisenbahnen und Seilbahnen im Freistaat Sachsen |
Kerninhalte | Diese Verordnung und die dazugehörigen Anweisungen gelten grundsätzlich für alle Anschlussbahnen. Sie enthält unter anderem Regelungen zu Bahnanlagen (bautechnische Anlagen, Sicherungs- und Fernmeldeanlagen, maschinentechnische und elektronische Anlagen), zu Fahrzeugen, zum Betriebsdienst und zu Ereignissen, Wagenbeschädigungen und Aufgleisen von Fahrzeugen. Sie hat als Recht der DDR völkerrechtlich in den drei Westsektoren von Groß-Berlin niemals Gültigkeit erhalten, wurde aber von der DR und den Dienststellen der Staatlichen Bahnaufsicht beim Ministerium für Verkehrswesen der DDR auch in diesem, von der DDR selbst als „besonderes politisches Gebiet Westberlin“ erklärten Nicht-DDR-Territorium für anzuwenden erklärt (sonst erhielten Anschussbahnen keine Verträge und damit auch keine Wagen zugestellt/abgeholt/durften die Anschlussbahnhöfe nicht befahren). * Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben die gleiche BOA. |