SächsAbwAG

 



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Sächsisches AusführungsG zum AbwasserabgabenG

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Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz vom 05. Mai 2004

Kerninhalte

Dieses Gesetz legt für Sachsen fest, dass wenn einer Abwasserbehandlungsanlage ein Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet ist, gemäß § 3 Abs. 3 AbwAG auf Antrag des Abgabepflichtigen bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten außer Ansatz bleibt, um die die Schädlichkeit des Abwassers durch den Nachklärteich vermindert wird.

Es regelt die Abgabepflicht des Einleiters und die Ausnahmen sowie die Abgabefreiheit von Niederschlagswasser.

Es bestimmt zudem den Veranlagungszeitraum und die Fälligkeit der Abgabe sowie die für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes zuständigen Behörden.