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Das metallverarbeitende Gewerbe, welches von eco Compliance Kunden beispielsweise durch die Firmen Schletter GmbH, Feinguss Blank GmbH, Siemens AG und Chr. Mayr GmbH + Co. KG vertreten wird, unterliegt bestimmten Gefährdungen, die durch spezifische Vorschriften geregelt sind. Da die meisten Firmen innerhalb dieses Gewerbes von diesen Vorschriften betroffen sind, sollen diese nachfolgend anhand der Tätigkeit bzw. Gefährdung dazu gesammelt und beschrieben werden. Diese Sammlung wird nach und nach vervollständigt - gerne auch aufgrund Ihrer Hinweise. Bitte beachten Sie, dass im Rahmen dieses Artikels gezielt auf spezifische Rechtspflichten/Gefährdungen eingegangen wird. Der Artikel hat keinen Anspruch auf eine vollständige Erfassung bzw. Darstellung von Rechtspflichten.

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Schleifen von Aluminium und Magnesium

BGR 109 (Aluminium)

Die DGUV Regel 109-001 (ehemals BGR 109) findet Anwendung auf das Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium mit Bearbeitungsmaschinen und zugehörigen Einrichtungen. Sie behandelt ausschließlich die damit verbundenen Brand- und Explosionsgefährdungen. Ihre wesentlichen Pflichten sind:

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Pkt. 4.7.5: Räume und Lager im Freien mit feuergefährdeten Bereichen müssen an geeigneten Stellen, insbesondere an den Zugängen, mit den Verbotszeichen P02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" und P06 "Zutritt für Unbefugte verboten", explosionsgefährdete Bereiche zusätzlich mit dem Warnzeichen W21 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" gekennzeichnet sein. Die Zeichen müssen der ASR A1.3 entsprechen.

BGR 204 (Magnesium)

Die DGUV Regel 109-011 (ehemals BGR 204) findet Anwendung auf Magnesium, wenn 

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Info

Es ist ein Explosionsschutzdokument (gem. BetrSichV 2015) zu erstellen.

Pkt. 4.3: Lagerung und Transport

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  • Lösemitteln,
  • lösemittelhaltigen Reinigern, Klebstoffen, Farben oder Lacken,
  • Batterien,
  • Schweißgasen,
  • Stäuben (Aluminium, Magnesium, Holz) und
  • Brennstoffen (Erdgas, Benzin)

zu beachten. Gemäß Betriebssicherheitsverordnung sollte die Gefahr einer Explosion bzw. das mögliche Entstehen gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre und deren Zündung im Rahmen von Explosionsschutzdokumenten bewertet werden. Folgende Technische Regeln zur Betriebssicherheit bzw. zu Gefahrstoffen sollten in dem Zuge berücksichtigt werden:

  • TRBS 1112 Teil 1 "Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten - Beurteilungen und Schutzmaßnahmen"
  • TRBS 1201 Teil 3 " Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG − Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV"
  • TRBS 1201 Teil 5 "Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG − Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV"
  • TRGS 720 (ehemals TRBS 2152/TRGS 720) "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines"
  • TRBS 2152 Teil 1 TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung"
  • TRBS 2152 Teil 2 TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre"
  • TRBS 2152 Teil 3 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre"
  • TRBS 2152 Teil 4 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre − Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken"
  • TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"
  • TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"

Bezüglich der möglichen Explosionsgefährdungen durch Ladeeinrichtungen für Fahrzeugbatterien (Stapler, Hebebühnen etc.) sei auf die

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  • § 8: Regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten

Die Technischen Regeln TROS IOS konkretisieren die Anforderungen der OStrV.

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Der Umgang mit Druckgasflaschen für die Schweißgase ist in der TRBS 3145_TRGS 725745 geregelt. Es sind allgemeine und spezifische Schutzmaßnahmen, wie sicherer Stand, Kontrolle der Dichtheit, sicherer Verschluss und einzuhaltende Sicherheitsabstände, beschrieben.

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Beim Beizen mit Säuren oder Laugen gilt neben dem Umgang mit Gefahrstoffen zu beachten, dass es sich bei Beizanlagen um überwachungsbedürftige Anlagen (im Sinne BetrSichV 2015 oder ProdSG) handeln kann, wenn die ätzenden und/oder giftigen Beizmittel unter innerem Überdruck in Rohrleitungen und/oder Druckbehältern gehandhabt werden. Auf gewässerschutzrechtliche Belange soll hier nicht eingegangen werden.

Neben den Pflichten, die für alle Arbeitsmittel zu erfüllen sind, fallen für eine überwachungsbedürftige Anlage gemäß Betriebssicherheitsverordnung zusätzlich folgende Pflichten an:

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Als Hilfestellung zur Umsetzung dieser Pflichten, können folgende Technische Regeln hinzugezogen werden:

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Als Arbeitsmittel unterliegen Krane generell der Betriebssicherheitsverordnung. Die DGUV Vorschrift 52 (ehemals BGV D6) regelt konkret die Aufstellung und den sicheren Betrieb von Kranen mittels folgender Pflichten:

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Nachfolgend werden die Wesentlichen Pflichten der einzelnen Vorschriften kurz zusammengefasst.

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