Gastbeitrag zum Thema Winterdienst

Wer muss was?

Grundsätzlich ist das Räumen und Streuen von Straßen und Gehwegen bei Eis und Schnee eine Sache der jeweiligen Gemeinde. Sie überträgt in der Regel zumindest die Pflicht der Gehwegbetreuung, die sogenannte Verkehrssicherungspflicht, per Satzungsbeschluss auf die anliegenden Hauseigentümer. Diese sind dann tatsächlich für das Streuen und Räumen der Gehwege verantwortlich, können ihre Pflichten jedoch wiederum auf ihre Mieter übertragen, etwa durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag. Wenn sich die Mieter damit einverstanden erklären, geht auch die Haftpflicht auf sie über. Bei Unfällen können folglich in Fällen nachgewiesener Pflichtversäumnis Schadensersatzansprüche ihnen gegenüber entstehen. Solche Klauseln sind allerdings unwirksam, wenn Mieter bei Abschluss des Mietvertrags aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, den Räum- und Streupflichten nachzukommen. Tritt dieser Umstand erst später ein, müssen sie sich um eine Änderung der Vertragsbedingungen bemühen oder durch Beauftragung eines Dritten für Abhilfe sorgen.

Wann muss geräumt werden?

Unabhängig davon, dass jede Gemeinde oder Kommune ihre eigenen Regeln aufstellt, kann davon ausgegangen werden, dass die Räum- und Streupflicht an Werktagen, also von Montag bis Samstag, in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr besteht. Wohlgemerkt: Ab 7.00 Uhr muss der Gehweg geräumt und gestreut sein, und dieser Zustand muss bis 20.00 Uhr anhalten. An den Sonn- und Feiertagen sind Gehwege erst ab 9.00 Uhr, aber ebenso bis 20.00 Uhr von Schnee und Eis freizuhalten.

Was muss geräumt werden?

Zu räumen und zu streuen ist die gesamte Länge des Gehwegs, der am jeweiligen Grundstück anliegt. Wenn der Gehweg also um die Ecke herum auch an der Breit- oder Längsseite des Hauses verläuft, gilt hier die Pflicht zur Verkehrssicherung ebenfalls. Wie breit geräumt werden muss, ist abermals von Kommune zu Kommune verschieden. Das Minimum liegt bei 80 cm Breite, das Maximum bei 1,50 m. Privatwege, wie die Strecke vom Gehweg zur Haustür, müssen gleichermaßen geräumt werden; hier genügen indes meist 50 cm. Befindet sich vor dem Haus eine Bushaltestelle und stellt sie einen Teil des Gehwegs dar, so ist üblicherweise auch sie durch den Eigentümer oder Mieter zu räumen und zu streuen.

Müssen Berufstätige auch räumen?

Vertrag ist Vertrag. Wer sich als Mieter dazu verpflichtet, die Verkehrssicherung des Gehwegs bei Schnee und Eis zu übernehmen, muss auch als Berufstätiger dafür sorgen, dass die Pflicht eingehalten wird, und sei es durch die Beauftragung eines darauf spezialisierten Unternehmens.

Was darf gestreut werden?

Das altbekannte Streusalz hat überwiegend ausgedient. Es darf nur noch bei extremen Wetterlagen, etwa bei Eisregen, eingesetzt werden. Ansonsten sind Asche, Sand oder Splitt zur Rutschsicherung zu verwenden. Das im Winter von Mietern ausgestreute Material muss spätestens im Frühling wieder entfernt und entsorgt werden, auch wenn es keine Regelung zum Gehwegfegen im Mietvertrag gibt. Sowohl für Mieter als auch für Eigentümer gilt: Was auf öffentlichen Wegen durch sie verstreut wurde, muss auch durch sie wieder weggeräumt werden.

 

Autor: Alexander Barth

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