Unfallversicherungsschutz beim Betriebsausflug

    


 

Versichert beim Betriebsausflug?

Ob Kanu fahren, Bogen schießen, Stadtbesichtigung, gemeinsames Abendessen oder Museumsbesichtigung – was ist, wenn ein Unfall beim Betriebsausflug passiert?

Grundsätzlich sind bei einem Unfall während eines Betriebsausflugs alle Betriebsangehörigen versichert. 

Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass die Unternehmensleitung den Betriebsausflug mit dem Ziel ausrichtet, die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und -angehörigen zu steigern. Ferner muss an dem Betriebsausflug ein wesentlicher Teil der Belegschaft teilnehmen, und er muss grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offen stehen. In größeren und organisatorisch unterteilten Betrieben kann der Betriebsausflug auch betriebs- oder filialbezogen organisiert sein. Wenn an der Veranstaltung im Wesentlichen Betriebsangehörige teilnehmen, dann sind diese über die gesetzliche Unfallversicherung versichert.

Achtung: Nicht versichert sind hingegen mitfeiernde Familienangehörige oder Gäste!

Betriebsangehörige haben Versicherungsschutz
Auch wenn Betriebsausflüge außerhalb der üblichen Arbeitszeiten veranstaltet werden, genießen Betriebsangehörige Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Ausgeschlossen ist der Schutz allerdings dann, wenn der Ausflug von den Beschäftigten außerhalb der Arbeitszeit eigenständig ausgerichtet wird. Dies trifft selbst dann zu, wenn die Unternehmensleitung den Ausflug billigt und fördert.

Kein Versicherungsschutz bei Unfall durch Alkohol
Der Versicherungsschutz endet, sobald der vom Unternehmen autorisierte Vertreter den Ausflug beendet. Die Wege vom und zum Betriebsausflug werden versicherungsrechtlich wie Arbeitswege behandelt. Wie auch bei Weihnachtsfeiern gilt aber: Der Versicherungsschutz entfällt, wenn Alkohol oder andere selbst geschaffene Gefahren den Unfall verursacht haben. 

 

Siehe dazu auch: Autounfall auf Abwegen kann als Wegeunfall gelten