Kerninhalte | Dieser berufsgenossenschaftliche Grundsatz findet Anwendung auf Hebebühnen. Im Sinne dieses Grundsatzes sind Hebebühnen –> Hebeeinrichtungen mit geführtem Lastaufnahmemittel, auch wenn die Führung nur durch die Tragkonstruktion erfolgt, –> Hubarbeitsbühnen, die als Lastaufnahmemittel eine Arbeitsbühne zur Durchführung von Montage-, Instandhaltungs- oder ähnlichen Arbeiten an Teilen der Umgebung haben, –> Hubladebühnen, die mit einem Fahrzeug verbunden sind und zu dessen Be- und Entladung dienen, –> Kippbühnen zum einseitigen Anheben von Lasten, –> Fahrzeug- Hebebühnen zum Anheben von Fahrzeugen Die Prüfung von Hebebühnen ist unterteilt in -> Prüfungen in Verantwortung des Herstellers, für den in Teil 1 ein Verfahren dargestellt ist, wie er seiner Verantwortung gerecht werden und nachweisen kann, dass er die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt hat, und ->Prüfungen in Verantwortung des Betreibers, deren Durchführung in Teil 2 beschrieben ist. |