DGUV Grundsatz 309-011
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Qualifizierung und Beauftragung von Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen für Tätigkeiten an Aufzugsanlagen (Ausgabe Januar 2017) |
Link zum Rechtstext | Aufzugsanlagen |
Kerninhalte | Dieser Grundsatz enthält Vorgaben für die Qualifizierung und Beauftragung von Beschäftigen aufzugsfremder Unternehmen, die an Aufzugsanlagen Arbeiten durchführen. Zu diesen Arbeiten zählen z.B. Reinigen und Prüfen sowie Arbeiten an RWA-Anlagen im Schacht. Die Qualifizierung nach diesem Grundsatz befähigt die Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen nicht zu Arbeiten an den Anlagen, die eine besondere Fachkunde voraussetzt (siehe DGUV Information 209-053 „Tätigkeiten an Aufzugsanlagen“) oder an Anlagen, an denen spezifische Gefährdungen vorliegen (insbesondere Aufzugsanlagen ohne Inspektionssteuerung, Personenumlaufaufzüge, Mühlenaufzüge und Stützkettenaufzüge). |