DGUV Grundsatz 309-011

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Qualifizierung und Beauftragung von Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen für Tätigkeiten an Aufzugsanlagen (Ausgabe Januar 2017)

Link zum RechtstextAufzugsanlagen 

Kerninhalte

Dieser Grundsatz enthält Vorgaben für die Qualifizierung und Beauftragung von Beschäftigen aufzugsfremder Unternehmen, die an Aufzugsanlagen Arbeiten durchführen. Zu diesen Arbeiten zählen z.B. Reinigen und Prüfen sowie Arbeiten an RWA-Anlagen im Schacht.

Die Qualifizierung nach diesem Grundsatz befähigt die Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen nicht zu Arbeiten an den Anlagen, die eine besondere Fachkunde voraussetzt (siehe DGUV Information 209-053 „Tätigkeiten an Aufzugsanlagen) oder an Anlagen, an denen spezifische Gefährdungen vorliegen (insbesondere Aufzugsanlagen ohne Inspektionssteuerung, Personenumlaufaufzüge, Mühlenaufzüge und Stützkettenaufzüge).