DGUV Grundsatz 312-906

 



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BGG 906 (alt)

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Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen (Ausgabe Dezember 2017)

Kerninhalte

Dieser berufsgenossenschaftliche Grundsatz bezieht sich auf die Qualifizierung und Fortbildung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen.

Er findet Anwendung im Bereich der Grundlagenvermittlung zur Prüfung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen.

Persönliche Absturzschutzausrüstungen sind im Sinne dieses Grundsatzes in folgende Teilbereiche gegliedert:

  • Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA)
  • Ausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen (RA und SRHT)
  • Ausrüstungen für die Seilzugangs- und Positionierungstechnik (SZP)
  • Ausrüstungen für die Seilklettertechnik (SKT)
  • Ausrüstungen nach den Gerätesätzen für die Feuerwehr (AGBF)
  • Bergsteigerausrüstungen
  • Ausrüstungen für Sport- und Freizeitanlagen, Seilgärten (SFA-S) und Seiltechniken in der Erlebnispädagogik (STEP)
  • Ausrüstung für Höheninterventionstechnik (HIT)
  • Ausrüstung für Bergrettungsdienste/Bergwacht

Er gilt nicht für die Qualifizierung von Personen, bei denen der Hersteller eine Autorisierung verlangt und/oder besondere Qualifizierungen gefordert sind, wie z.B. für die Überprüfung von:

  • Höhensicherungsgeräten
  • Rettungshubgeräten
  • Abseilgeräten
  • Motorwinden für den Personentransport
  • dauerhaft befestigte Anschlageinrichtungen (z.B. auf Dächern, an Fassaden und Konstruktionen)
  • dauerhaft befestigte Sicherungspunkte (z.B. an Kletteranlagen, in Hochseilgärten und an Felsen)

Er findet keine Anwendung für die Qualifizierung von Personen zur Überprüfung von:

  • Feuerwehrhaltegurten und -leinen (siehe DGUV Grundsatz 305-002)
  • im eigenen persönlichen Besitz und Gebrauch befindlicher Ausrüstung einer qualifizierten Person im Bergsport