DGUV Grundsatz 311-003

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Erstellung von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung (Ausgabe März 2020)

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DGUV Grundsatz 311-003

Kerninhalte

Dieser Grundsatz richtet sich an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
(UVT).
Er stellt einen Rahmen hinsichtlich der Inhalte, des Umfangs und der medialen Aufbereitung von Handlungshilfen sowie zur Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung dar.

Der Grundsatz beschreibt ein gemeinsames Grundverständnis der gesetzlichen Unfallversicherung zur Erstellung von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung sowie zu den einzelnen Prozessschritten und zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung mit Bezug auf die „Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ der GDA. Durch diesen Grundsatz soll die Vergleichbarkeit und Kompatibilität von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung gefördert, eine erhöhte Handlungssicherheit für Betriebe angestrebt sowie die Motivation zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung durch die Betriebe verbessert werden.