Unternehmen mit ortsfest installierten Feuerlöschanlagen mit Löschgasen; Fachkraft für Arbeitssicherheit; Instandhaltung Die DGUV hat mit der DGUV Information 205-026 „Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen“ ein neues Regelwerk zu Gaslöschanlagen veröffentlicht. Die Inhalte der DGUV Regel 105-001 als auch der DGUV Grundsatz 305-001 sind in die neue Information 205-026 eingeflossen. Beide Regelwerke wurden nachträglich zurückgezogen. Zunächst werden in Abschnitt 3 allgemeine Anforderungen beschrieben, insbesondere -> die Pflicht zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und das Ableitung notwendiger und geeigneter Schutzmaßnahmen und -> die rechtzeitige Mitteilung der Brandschutzdienststelle über die Inbetriebnahme einer Feuerlöschanlage. Abschnitt 4 geht auf die verschiedenen Gefährdungsklassen ein (Klasse I bis Klasse IV). Abschnitt 5 beschreibt Maßnahmen für den Personenschutz. Dabei wird unter anderem auf folgende Punkte eingegangen: -> Alarmierungs- und Verzögerungseinrichtungen -> Bemessen der Vorwarnzeit -> Taster zur Verzögerung der Flutung -> Blockiereinrichtungen -> Vermeidung elektrostatischer Aufladungen -> Beschaffenheitsanforderungen an Umfassungsbauteile, Rettungswege und Türen -> Pflicht zur Kennzeichnung (An allen Zugängen zu den Lösch- und Gefährdungsbereichen muss das Warnzeichen W041 „Warnung vor Erstickungsgefahr“ und ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Gas-Löschanlage Bei Feueralarm oder Zuströmen von Löschgas Raum sofort verlassen! Lebensgefahr!“ sichtbar und dauerhaft angebracht sein.) -> Vorhandensein einer Betriebsanleitung in deutscher Sprache mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Angaben Zu den wichtigsten Punkten in Verbindung mit dem Betrieb der Anlage zählen (Abschnitt 6): -> Erstellung einer Betriebsanweisung und regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter -> Unverzügliche Mängelbeseitigung bei festgestellten Mängeln -> Blockieren von Löschanlagen, wenn beispielsweise in Lösch- oder Gefährdungsbereichen Arbeiten durchgeführt werden, die ein Verlassen der Räume innerhalb der Vorwarnzeit verhindern -> Verhalten im Brandfall -> Bekämpfung von Entstehungsbränden -> Wiederbetreten gefluteter Bereiche -> Benutzung des Tasters zur Verzögerung der Flutung -> Odorierung Abschnitt 7 beschäftigt sich mit der Prüfung von Löschanlagen: -> Abnahmeprüfung nach Errichtung oder nach wesentlicher Änderung --> Sachkundigenprüfung für Löschanlagen, bei deren Betrieb eine Gefährdung von Personen entsprechend Gefährdungsklasse I ermittelt wurde (Dokumentationspflicht!) --> Sachverständigenprüfung für Löschanlagen, bei deren Betrieb eine Gefährdung von Personen entsprechend Gefährdungsklasse II und höher nicht auszuschließen ist Zusätzlich sind die ordnungsgemäße Funktion und der sichere Zustand von Löschanlagen, bei deren Betrieb eine Gefährdung von Personen entsprechend Gefährdungsklasse II und höher nicht auszuschließen ist, mindestens einmal jährlich durch Sachkundige oder Sachverständige prüfen zu lassen. -> Regelmäßige Prüfung Die regelmäßige Prüfung der Löschanlagen hat mindestens alle zwei Jahre durch Sachverständige zu erfolgen. Außerdem ist die gesamte Anlage nach jedem Auslösen der Löschanlage durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. -> Nachweis der Prüfungen Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Prüfbuch oder Prüfbericht festzuhalten. Die Aufzeichnungen über die Abnahmeprüfungen sind über die gesamte Betriebszeit der Löschanlage und die Aufzeichnungen über die regelmäßigen Prüfungen mindestens vier Jahre lang aufzubewahren. Im letzten Abschnitt wird schließlich auf die Außerbetriebsetzung und die Demontage eingegangen. Ergänzt wird die DGUV Information um folgende fünf Anhänge: -> Anhang 1 – Muster für ein Prüfdokument -> Anhang 2 – Stoffdaten -> Anhang 3 – Anforderungen an den Taster zur Verzögerung der Flutung (Stopptaster) -> Anhang 4 – Rechnerische Ermittlung der Löschgas- bzw. der Rest-Sauerstoffkonzentration -> Anhang 5 – Hinweise zum Umfang von Prüfungen Verwenden Sie die neue DGUV Information 205-026 als Hilfestellung beim Betrieb von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen. Sie enthält keine grundlegenden neuen Pflichten, sondern behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, darunter: -> die Pflicht zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und einer Betriebsanweisung -> die Pflicht zur regelmäßigen Unterweisung der Mitarbeiter -> die Pflicht zum Etablieren von Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Löschanlage -> die entsprechende Kennzeichnungspflicht der Löschanlage -> die Pflicht zur nachweisbaren Durchführung regelmäßiger Prüfungen der Anlagen (Sachkundigen- bzw. Sachverständigenprüfung) Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Prüfpflicht |