Vorsicht bei Stromnutzung während der Arbeit für eigene Elektrogeräte

Darf ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz Strom für seine eigenen Elektrogeräte nutzen?

 

Viele Arbeitnehmer laden am Arbeitsplatz ihr Smartphone auf, nutzen eine Kaffeemaschine oder kühlen sich mit Hilfe eines Ventilators in heißen Sommermonaten ab. Doch ist das überhaupt erlaubt? Immerhin ist es der Strom des Arbeitgebers, der hier genutzt wird – und Strom wird immer teurer! 


Rein rechtlich betrachtet handelt es sich grundsätzlich um 
eine strafbare Handlung (Entziehung elektrischer Energie, § 248c StGB)Ohne Einverständnis des Arbeitgebers ist es nicht gestattet, dessen Stromnetz für eigene Elektrogeräte „anzuzapfen“. Weil es sich um seinen Strom handelt, kann der Arbeitgeber auch bestimmen, ob private Geräte der Arbeitnehmer genutzt werden dürfen oder nicht. Zudem muss der Arbeitgeber einschätzen können, ob durch die Stromnutzung eine Gefahr oder Störung für den Betriebsablauf besteht. Das Einverständnis kann dabei entweder ausdrücklich oder auch „schlüssig“ erteilt werden: Duldet der Arbeitgeber die Entziehung des Stroms für eine längere Zeit, kann er später nicht mehr dagegen einschreiten.

Die hier beschriebenen Nutzungen elektrischer Energie sind regelmäßig geringwertig. Sie werden nur auf Antrag verfolgt. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung ist in Fällen der sogenannten sozialadäquaten Nutzung elektrischer Kleingeräte an fremden Steckdosen nahezu ausgeschlossen, denn es fehlt an der erforderlichen „erheblichen kriminellen Energie“ – und die finanziellen Belastungen der Opfer sind in heutiger Zeit in Summe meistens minimal. Auf Strafantrag eröffnete Verfahren werden daher auch fast immer wegen Geringfügigkeit eingestellt.

Arbeitsrechtlich kommt eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers in Betracht. Da es sich jedoch um einen Bagatellschaden handelt, wäre eine Abmahnung das mildere Mittel – so jedenfalls entschied das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer seinen Elektroroller auf Kosten seines Arbeitgebers auflud und dadurch Kosten von 1,8 Cent verursachte (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 02.09.2010 – 16 Sa 260/10).

Um zumindest einer Abmahnung und Schwierigkeiten im Unternehmen zu entgehen, empfiehlt es sich, klare Verhältnisse zu schaffen, z. B. durch interne Firmenrichtlinien.