Komplexität des DGUV-Regelwerks

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 Vorschriften, Regeln, Informationen, Grundsätze der DGUV – BGV, BGR, BGI der Unfallversicherungsträger …

Ganz ehrlich: Blicken Sie durch?

Selbst uns als Experten fällt es schwer, Durch- und Überblick zu bewahren. Wir fragen uns deshalb schon seit längerem, warum die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften so, vorsichtig formuliert, kompliziert strukturiert sein müssen. Warum können sie nicht beispielsweise einfach jeweils in einen ersten allgemeinen und einen zweiten branchenspezifischen Teil gegliedert werden? Damit würden dann die ganzen Normeinzelausfertigungen der einzelnen Unfallversicherungsträger der Vergangenheit angehören und Rechtsregister könnten „entschlackt“ werden.

Als zum 01. Mai 2014 das BG-Regelwerk einen neuen Zahlenschlüssel erhielt, hegten wir die vage Hoffnung, dass damit auch eine Vereinheitlichung einhergehen würde. Doch ein Blick auf die zur Verfügung gestellte Transferliste machte schnell klar, dass Normen fehlten, weil hier, wie uns auf schriftliche Nachfrage mitgeteilt wurde, noch Klärungsbedarf bestehe bzw. eine Entscheidung einer BG fehle, ob diese Schriften zukünftig weiter im DGUV-Regelwerk geführt werden.

Da stellen sich jedem Unternehmer unweigerlich die Fragen, wer hier eigentlich das Sagen hat und warum sich der Eindruck einer „gewissen Schwerfälligkeit“ aufdrängt.

Antworten finden sich auf der Website der DGUV:

Um ihren umfassenden Aufträgen nach §§ 14 ff. SGB VII nachzukommen, erlassen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (kurz UV-Träger), also auch die Berufsgenossenschaften, Unfallverhütungsvorschriften.

Der Verband „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung“ (DGUV) ist der Spitzenverband unter anderem der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Er nimmt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder wahr und fördert deren Aufgaben zum Wohl der Versicherten und der Unternehmen.

Organe der DGUV als eingetragener Verein sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Beide sind wie die Selbstverwaltung der Unfallversicherungsträger paritätisch besetzt. Die Mitgliederversammlung der DGUV berät und entscheidet mindestens einmal jährlich über Grundsatzfragen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er führt die Geschäfte der DGUV und wählt den Hauptgeschäftsführer.

Nun ist guter Rat teuer – und teuer ist ein gutes Stichwort, sind doch die von den Unternehmern zu leistenden Beiträge keineswegs „aus der Portokasse“ bezahlbar. Aber um kein Missverständnis aufkommen zu lassen: Kein Unternehmer möchte auf das System der gesetzlichen Unfallversicherung, das die Unternehmerhaftpflicht ersetzt, verzichten und sich Schadensersatzklagen von erkrankten oder verunfallten Beschäftigten aussetzen.

Nur bitte, geht es nicht einfacher?

Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG) vom 30. Oktober 2008 wurde immerhin seit 2011 die Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften von dreiundzwanzig auf folgende neun reduziert:

  • Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU)
  • Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW):
  • Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
  • Verwaltungs-Berufsgenossenschaft - Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe, besonderen Unternehmen, Unternehmen der keramischen und Glas-Industrie sowie Unternehmen der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen (VBG)
  • Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemische Industrie (BG RCI)
  • Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr)
  • Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)
  • Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)
  • Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

Und seit 2007 werden mehr und mehr Unfallverhütungsvorschriften (sowohl BGV als auch BGR als auch BGI) zurückgezogen, nachdem sie durch Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) ersetzt werden.

Doch warum muss es noch immer Vorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätze zu gleichen Themen geben? Warum müssen zum Beispiel die „Grundsätze der Prävention“ in der DGUV Vorschrift 1 geregelt und in der DGUV Regel 100-001 erläutert werden? In den DGUV Grundsätzen sind sie dagegen nicht aufgeführt. Diese Systematik ist nur schwer nachvollziehbar.

Unverständlich ist auch, warum es kein einheitliches Inkrafttreten gibt. Die DGUV Vorschrift 1 ist unseres Wissens nach zwar bei der Mehrzahl der Berufsgenossenschaften seit dem 1. Oktober 2014 in Kraft getreten, bei der BGHM tritt sie jedoch erst zum 1. Januar 2015 in Kraft, und bei der BG Bau und der BGN ist das Datum des Inkrafttretens noch überhaupt nicht bekanntgegeben worden.

Kann hier nicht unternehmerfreundlich für Einheitlichkeit gesorgt werden?

Auch wenn mit der DGUV Vorschrift 1 die BGV A1 und GUV-V A1 bzw. mit der DGUV Regel 100-001 die BGR A 1 und GUV-R A1 vereint wurden, ist es aus unserer Sicht noch ein weiter Weg bis zu einem wirklich „schlanken“ Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz.

Wir beobachten die Entwicklungen gespannt weiter …