Novellierung der Abfallbeauftragten-Verordnung (AbfBeauftrV)

Nach fast 40 Jahren wird die Verordnung über die Betriebsbeauftragten für Abfall aus dem Jahre 1977 novelliert. Zum ersten Mal gibt es Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde von Abfallbeauftragten. Der Verband der Beauftragten (VBU) fordert jedoch weitere Änderungen.

Im aktuellen Entwurf werden in Abschnitt 1 der Anwendungsbereich sowie die Personen und Anlagen, die einen Abfallbeauftragten bestellen müssen, neu definiert. Neben bestimmten genehmigungsbedürftigen Anlagen kommen nun auch Deponien, Krankenhäuser und einzelne Abwasserbehandlungsanlagen hinzu. Die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten wird erweitert. Künftig sind unter anderem auch Hersteller und Inverkehrbringer von Elektrogeräten, Inverkehrbringer von gewerblichen Transportverpackungen sowie Vertreiber von Fahrzeug- und/oder Industriebatterien, allerdings teilweise unter Abgabe einer festgesetzten Mengenschwelle, betroffen. 

In Abschnitt 2 enthält der Entwurf erstmals Anforderungen an die Zuverlässigkeit (§ 8) und die Fachkunde (§ 9) von Abfallbeauftragten. Diese müssen sich regelmäßig fortbilden (mindestens alle zwei Jahre) und dazu an Lehrgängen teilnehmen, deren Inhalte in Anlage 1 aufgeführt sind. Für bisherige Abfallbeauftragte, die die Sachkundeanforderungen nicht erfüllen, ist eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung zur Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang vorgesehen (§ 10).

Der VBU bemängelt unter anderem fehlende Definitionen und Abgrenzungen. So werde beispielsweise nicht konkretisiert, wer mit „zur Bestellung verpflichteten Personen“ im Unternehmen gemeint ist. Des Weiteren enthalte der Entwurf auch keine Vorgaben zur Lösung von Interessenkonflikten. Der VBU fordert zudem eine Konkretisierung der Betreiberpflichten und die Aufstellung eines Bußgeldkatalogs bei Verstößen. Darüber hinaus spricht er sich für die Einführung einer Mindestmenge an zu berücksichtigenden Arbeitsstunden des Abfallbeauftragten in Abhängigkeit von Größe und Komplexität des Betriebes aus, um die Mehrfachbeauftragung auf eine Person zu beschränken.