AG AbwAG

 



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Ausführungsgesetz zum AbwasserabgabenG

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Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz

Kerninhalte

Dieses Gesetz legt für Sachsen-Anhalt für den Fall, dass einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet ist, fest, dass auf Antrag des Abgabenpflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz bleibt, als sie nach dem von der zuständigen Wasserbehörde ermittelten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird.

Es regelt die Abgabepflicht des Einleiters und die Ausnahmen (Kleineinleitungen) sowie die Abgabefreiheit von Niederschlagswasser.

Es bestimmt zudem den Veranlagungszeitraum und die Fälligkeit der Abgabe sowie die für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes zuständige obere Wasserbehörde.