Anforderungen der aktuellen TRBS 3146/TRGS 746 „Ortsfeste Druckanlagen für Gase"

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Betroffenheit

Betreiber von ortsfesten Druckanlagen zum Füllen, Lagern und Entleeren von Gasen; Anlagensicherheit; Instandhaltung; Brand-/Explosionsschutzbeauftragter

Gase im Sinne der Technischen Regel sind Stoffe oder Gemische, die

  • bei 50 °C einen Dampfdruck von mindestens 300 kPa (3 bar) haben oder
  • bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa (1,013 bar) vollständig gasförmig sind.


Die detaillierten Anforderungen an die/den

für die oberirdische bzw. erdgedeckte Lagerung der Technischen Regel sind in untenstehender Tabelle dargestellt. 

 

Anforderungen an/Lagerart bzw. FüllanlageoberirdischerdgedecktFüllanlage
 Blau markierte Tabellenbereiche stellen allgemeine Anforderungen dar, die prinzipiell stets zu erfüllen sind.
 In der Regel wird bei Tabellenbereichen mit weißem Hintergrund die Gasart genannt, für die die aufgeführten Anforderungen einzuhalten sind.

Aufstellung

Räume und Bereiche im Freien mit ortsfesten Druckgasbehältern sowie die Behälter selbst müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet werden. Einschlägige Vorschriften dazu sind beispielsweise die ASR A1.3, BetrSichV 2015, GefStoffV und die TRGS 201 (Nr. 4.2).
 Ortsfeste Druckanlagen für Gase sind vor Eingriffen Unbefugter zu schützen. Ist die ortsfeste Druckanlage selbst nicht umfriedet bzw. sind ihre Armaturen nicht eingeschlossen, sondern Teil eines größeren umfriedeten Bereichs (Werksgelände), sind organisatorische Maßnahmen (Unterweisung) ausreichend (Nr. 4.5.1 Abs. 2).
 

Für Räume und Bereiche mit ortsfesten Druckanlagen für akut toxische Gase der Kat. 1, 2, oder 3 muss eine Zugangsbeschränkung vorhanden sein, die nur fachkundigen und besonders unterwiesenen Personen den Zugang erlaubt. Ein Hinweis darauf und eine Warnung vor dem Gas/den Gasen müssen angebracht sein. (Nr. 4.5.2 Abs. 12)

 

Die Druckgasbehälter sind so zu gründen, dass

  • durch die Gründung selbst,
  • durch das Eigengewicht des Druckgasbehälters einschließlich des enthaltenen Gases oder des Druckprüfmittels bei der Druckprüfung oder
  • durch äußere Kräfte (gegebenenfalls Berücksichtigung von Grundwasser oder Hochwasser)

keine Verlagerung oder Neigung eintritt (Nr. 4.5.1 Abs. 8).

 Die Druckgasbehälter sind so aufzustellen, dass sie für Prüfungen und Überprüfungen zugänglich sind oder zugänglich gemacht werden können und das Typenschild gut erkennbar ist (Nr. 4.5.1 Abs. 6).
 Ortsfeste Druckanlagen für Gase einschließlich ihrer Ausrüstung sind gegen mechanische Einwirkungen von außen, z.B. durch Fahrzeuge, zu schützen (Nr. 4.5.1 Abs. 3).Die oberirdische Ausrüstung ist gegen mechanische Einwirkungen zu schützen (Nr. 4.5.1 Abs. 3). 
 Die Druckgasbehälter müssen allseitig besichtigt werden können. Die Bedienung muss von einem sicheren Stand aus möglich sein (Nr. 4.5.1 Abs. 7).  
 Die ortsfeste Druckanlage muss so aufgestellt sein, dass sie ausreichend umlüftet ist, wenn die Anlage nicht auf Dauer technisch dicht ist bzw. betriebsbedingte Freisetzung von Gasen vorhanden ist. Bei mehr als zwei Wänden müssen zusätzliche Lüftungsmaßnahmen vorhanden sein (Nr. 4.5.1 Abs. 10).  
 

Der Abstand zum nächsten Behälter oder zu einer Wand muss

  • mindestens 1 m und
  • bei Behälterwandungen ohne Öffnung mindestens 0,5 m betragen (Nr. 4.5.1 Abs. 5).

Zugängliche Bauteile bzw. Bereiche müssen zum nächsten Behälter oder zu einer Wand einen Abstand von

  • mindestens 1 m und
  • bei Behälterwandungen ohne Öffnung von mindestens 0,5 m haben (Nr. 4.5.1 Abs. 5).
 
 

Oberirdische ortsfeste Druckgasbehälter für verflüssigte entzündbare Gase müssen untereinander und zu anderen Druckbehältern über einen für die Brandbekämpfung ausreichenden Abstand verfügen. Die Forderung nach einem ausreichenden Abstand gilt insbesondere dann als erfüllt, wenn dieser mindestens folgenden Wert hat:

  • bei zylindrischen Behältern: 0,5 x Durchmesser des Behälters mit dem größeren Durchmesser (bei Doppelmantelbehältern bezogen auf den Durchmesser des Innenbehälters), jedoch mindestens 1 m
  • bei Kugelbehältern: 0,75 x Durchmesser
  • bei Kugelbehältern, die in mehr als zwei Reihen aufgestellt sind: 0,75 x Durchmesser + 7 m bis zur dritten Reihe
  • zwischen zylindrischen Behältern und Kugelbehältern: 0,75 x Durchmesser des größeren Behälters zur Projektion der Behälter (Nr. 4.5.3 Abs. 7)
Erdgedeckte Druckgasbehälter müssen untereinander, zu Gebäudefundamenten, unterirdisch verlegten Wasser- oder Gasleitungen und elektrischen Kabeln einen Mindestabstand einhalten. Dieser Abstand muss bei nebeneinander liegenden Druckgasbehältern mindestens 40 cm und gegenüber Gebäudefundamenten, unterirdisch verlegten Wasser- oder Gasleitungen und elektrischen Kabeln mindestens 80 cm betragen (Nr. 4.6 Abs. 1). 
 

Bei Lagerung von akut toxischen Gasen der Kategorien 1, 2 oder 3 sind Gefährdungsbereiche zu definieren.

Die Forderung gilt als erfüllt, wenn um Stellen mit möglicher Freisetzung von Gasen die Bereiche jeweils folgende Abmessungen haben:

  • ein kugelförmiger Bereich mit einem Radius von 5 m zu anderen Anlagen auf dem Werksgelände,
  • ein Abstand von 10 m zur Grenze des Werkgeländes.

Diese Bereiche können durch gasdichte Wände verringert werden. Siehe dazu auch Anhang 1. (Nr. 4.1 Abs. 4)

Eine Einschränkung der Bereiche mit möglicher Gefährdung ist durch bauliche Maßnahmen möglich, soweit diese die Räume oder Bereiche gasdicht abschließen.

Um bei Aufstellung im Freien die natürliche Umlüftung zu erhalten, ist eine Einschränkung der Gefährdungsbereiche nur an ein oder zwei Seiten zulässig. Bei Einschränkungen an mehr als zwei Seiten müssen ergänzende Lüftungsmaßnahmen vorhanden sein. (Nr. 4.1 Abs. 5)

 
 

Druckgasbehälter (außer für verflüssigte entzündbare Gase) dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn die Räume (Nr. 4.5.2)

  • selbstschließende Türen haben, falls diese nicht unmittelbar ins Freie führen,
  • aus Bauteilen bestehen, die schwer entflammbar oder nicht brennbar sind mit Ausnahme von Fenstern und sonstigen Verschlüssen von Öffnungen in Außenwänden,
  • von anderen Räumen mit einer Feuerwiderstandsdauer von 30 min abgetrennt sind,
  • von angrenzenden Räumen mit erhöhter Brandgefährdung mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 min abgetrennt sind bei Räumen mit Druckgasbehältern mit einer Wärme- oder Kältedämmung genügt eine Abtrennung mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 min,
  • von Räumen zum dauernden Aufenthalt von Menschen zudem gasdicht abgetrennt sind mit Ausnahme von Druckgasbehältern für Luft,
  • nicht anderweitig genutzt werden (erhöhte Gefährdung z.B. durch mechanische Einwirkungen oder Vorhandensein von Brandlasten),
  • ausreichend be- und entlüftet werden (in der Regel bei Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche oder bei überwachter technischer Lüftung mit mindestens zweifachem Luftwechsel),
  • keine Luftansaugöffnungen für die Belüftung anderer Räume haben,
  • für die Lagerung von schweren oder tiefgekühlt verflüssigten Gasen keine
    • offenen Kanäle,

    • gegen Gaseintritt ungeschützten Kanaleinläufe,

    • offenen Schächte und keine

    • Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen haben,

  • mit ortsfesten Druckgasbehältern für akut toxische Gase der Kategorien 1, 2 oder 3 mit einer von ungefährdeter Stelle aus  fernbedienbaren Einrichtung versehen sind, die ausgetretenes Gas gefahrlos

    • ableitet oder

    • auffängt und beseitigt.

Druckgasbehälter für verflüssigte entzündbare Gase oder akut toxische Gase der Kat. 1 dürfen nicht in Räumen aufgestellt werden, deren Fußböden allseitig unter Erdgleiche liegen. Bei erdgedeckten Druckbehältern, bei denen eine Stirnwand innerhalb einer Grube liegt, gilt diese Grube nicht als Raum (Nr. 4.5.2 Abs. 11).

 

Räume mit Füllanlagen für entzündbare Gase oder für akut toxische Gase der
Kat. 1, 2 oder 3 müssen im Gefahrfall schnell verlassen werden können. Räume mit einer Grundfläche von mehr als 50 m² müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die sich möglichst in gegenüberliegenden Wänden befinden sollen. Türen für Fluchtwege müssen nach außen aufschlagen und deutlich gekennzeichnet sein; Schiebe- und Rolltüren müssen eine Schlupftür haben. Nicht unmittelbar ins Freie führende Türen müssen feuerbeständig und selbstschließend sein. (Nr. 4.5.2 Abs. 9)

 Für Räume, die unter Erdgleiche liegen, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen festzulegen, wie z.B. eine Gaswarnanlage und Lüftungsmaßnahmen (Nr. 4.5.2 Abs. 2).

 

Der Boden unter lösbaren Anschlüssen und Armaturen im Bereich der flüssigen Phase von ortsfesten Druckanlagen für

  • tiefgekühlt verflüssigte Gase mit einer Siedetemperatur < 70 K (-203 °C) bei Atmosphärendruck (wegen der möglichen Kondensation von Sauerstoff aus der Umgebungsluft) oder
  • tiefgekühlt verflüssigte oxidierende Gase

muss aus nicht brennbaren Stoffen ausgebildet und frei von Öl, Fett und anderen brennbaren Verunreinigungen sein (Nr. 4.5.1 Abs. 12).

 

Im Bereich von ortsfesten Druckanlagen für tiefgekühlt verflüssigte entzündbare Gase muss der Boden eine Neigung von etwa 2 % in eine ungefährliche Richtung besitzen. Bei in Gruppen aufgestellten Druckgasbehältern oder mehreren Füllanlagen muss die Neigungsrichtung so festgelegt sein, dass keine gegenseitige Gefährdung entstehen kann. (Nr. 4.5.3 Abs. 5)

 

Bei ortsfesten Druckanlagen für Gase schwerer als Luft oder für tiefgekühlt verflüssigte Gase dürfen 5 m um betriebsbedingte Freisetzungsstellen keine

  • offenen Kanäle,
  • gegen Gaseintritt ungeschützten Kanaleinläufe,
  • offenen Schächte,
  • Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen oder keine
  • Luftansaugöffnungen

angeordnet sein (Nr. 4.5.1 Abs. 11).

 Zu ortsfesten Druckanlagen für entzündbare Gase ist ein Sicherheitsabstand erforderlich, außerhalb dessen bei Freisetzung von Gasen (die vernünftiger Weise nicht ausschließbar ist) das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre ausgeschlossen werden kann. Weiter siehe Anforderungen an Brand-/Explosionsschutz (Nr. 4.5.3.2 Abs. 1).
 

Zu ortsfesten Druckanlagen für akut toxische Gase ist ein Sicherheitsabstand erforderlich, außerhalb dessen bei Freisetzung von akut toxischen Gasen der Kategorien 1, 2 oder 3 das Auftreten einer Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden kann. Dieser Sicherheitsabstand ist unabhängig von den Bereichen mit möglicher Gefährdung festzulegen (Nr. 4.5.3.2 Abs. 1).

Der Sicherheitsabstand ist mittels einer Ausbreitungsrechnung zu bestimmen, z.B. nach VDI-Richtlinie VDI 3783 Blatt 1 für Gase leichter als oder gleich schwer wie Luft bzw. nach Blatt 2 für Gase schwerer als Luft. Dabei ist eine mittlere Ausbreitungssituation zugrunde zu legen (Nr. 4.5.3.2 Abs. 2).

Sichere Umschließung/gefahrlose Entspannung

Ortsfeste Druckanlagen für Gase und ihre Ausrüstungsteile einschließlich aller Rohrleitungsverbindungen sind so zu betreiben, zu überprüfen und instandzuhalten, dass sie bei den aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen mindestens technisch dicht (Definition siehe TRGS 722 Nr. 2.4.3) sind (Nr. 4.2 Abs. 1).
 

Räume mit ortsfesten Druckanlagen für akut toxische Gase der Kat. 1, 2 oder 3
müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die ausgetretenes Gas gefahrlos

  • ableitet oder
  • auffängt und beseitigt.

Die Einrichtungen müssen von ungefährdeten Stellen aus betätigt werden können. (Nr. 4.4.4 Abs. 4)

 

In Füllanlagen für akut toxische Gase der Kat. 1, 2 oder 3 im flüssigen Zustand müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen bei Schäden an beweglichen Füllleitungen ein Austreten von flüssigem Gas schnell unterbunden werden kann. Die
Einrichtungen müssen entweder selbsttätig ansprechen oder gefahrlos aus sicherer Entfernung betätigt werden können. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn (Nr. 4.4.4 Abs. 5)

  • eine Schnellschlussarmatur am Druckgasbehälter auf Fahrzeugen, z.B. als Bodenventil ausgeführt, und
  • eine zweite Schnellschlussarmatur an der Verbindungsstelle der beweglichen Anschlussleitung zu den Anlagenteilen oder der fest verlegten Rohrleitung zum ortsfesten Druckgasbehälter vorhanden ist. Diese zweite Schnellschlussarmatur kann auch eine Rückschlagarmatur sein.
 

Zur Vermeidung von unzulässigem Druckanstieg durch Überfüllung sind entsprechende Mess-, Steuer- und Regel-Sicherheitseinrichtungen (MSR-Sicherheitseinrichtungen), z.B. nach AD 2000-Merkblatt A 6, erforderlich. (Nr. 4.4 Abs. 7)

Zur Vermeidung von unzulässigem Druckanstieg durch andere Druckerzeuger, wie z.B. durch Pumpen, Heizung oder Inertgasüberlagerung, sind Sicherheitsdruckbegrenzer und MSR-Sicherheitseinrichtungen, z.B. nach AD 2000-Merkblatt A 6, erforderlich. (Nr. 4.4 Abs. 8)

 

Ortsfeste Druckgasbehälter für verflüssigte entzündbare Gase und akut toxischen Gasen der Kat. 1, 2 oder 3 müssen so ausgerüstet sein, dass ein Überfüllen sicher verhindert wird. Diese Forderung ist insbesondere durch den Einbau einer geeigneten Überfüllsicherung erfüllt. (Nr. 4.4.4 Abs. 2, Nr. 4.4.3 Abs. 1)

An Druckgasbehältern für verflüssigte akut toxische Gase der Kat. 1, 2 oder 3 mit einem Fassungsvermögen > 30 t sind zwei voneinander unabhängige Überfüllsicherungen oder ein gleichwertiges System erforderlich. Die Füllstandanzeige kann in die Überfüllsicherung integriert sein. Die Überfüllsicherungen müssen den Förderstrom automatisch unterbrechen und so eingestellt sein, dass unter Berücksichtigung möglicher Nachlaufmengen der zulässige Füllgrad des Druckgasbehälters nicht überschritten wird. Beim Ansprechen der Überfüllsicherung muss ein optischer oder akustischer Alarm ausgelöst werden. (Nr. 4.4.4.1 Abs. 1)

In Füllanlagen von ortsfesten Druckanlagen für akut toxische Gase der Kat. 1, 2 oder 3 mit einem Fassungsvermögen > 30 t ist die Freisetzung von Gas im Falle des unbeabsichtigten Fortrollens oder Fortfahrens von Fahrzeugen mit angeschlossenen beweglichen Füllleitungen durch selbsttätig wirkende technische Maßnahmen zu begrenzen, z. B. durch Schnelltrennstellen (Schlauchabrisskupplungen, Sicherheitstrennkupplungen), die sich beim Fortrollen oder Fortfahren des Fahrzeuges lösen und beiderseits der Trennstelle selbsttätig schließen. (Nr. 4.4.4.1 Abs. 2)

Füllanlagen von ortsfesten Druckanlagen für akut toxische Gase der Kat. 1, 2
oder 3 mit einem Fassungsvermögen > 30 t müssen  (Nr. 4.4.4.1 Abs. 3)

  • mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die den Füllvorgang selbsttätig unterbricht, wenn sie während des Füllvorgangs von nur einer Person überwacht werden und diese Einrichtung nicht in regelmäßigen Abständen von der Bedienungsperson betätigt wird, oder
  • mit einer Monitorüberwachung ausgerüstet sein, die gewährleistet, dass von einer ständig besetzten Stelle erforderlichenfalls schnell eingegriffen werden kann; Anzeigen zum Füllstand/Behälterdruck und zu allen sicherheitstechnisch wichtigen Anlagenteilen sind an diese Überwachung zu übertragen; die einzuleitenden Maßnahmen (z.B. Auslösung des Not-Aus-Systems) sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

Füllanlagen von ortsfesten Druckanlagen für akut toxische Gase der Kat. 1, 2
oder 3 mit einem Fassungsvermögen > 30 t müssen über die Einrichtungen gegen
unbeabsichtigtes Fortrollen gemäß Nummer 4.5.1 Absatz 4 hinaus mit Einrichtungen
versehen sein, die durch Einbindung in das Not-Aus-System bei unbeabsichtigtem
Fortrollen zusätzlich den Umfüllvorgang unterbrechen.  (Nr. 4.4.4.1 Abs. 4)

In Füllanlagen von ortsfesten Druckanlagen für akut toxische Gase der Kat. 1, 2
oder 3 mit einem Fassungsvermögen > 30 t und in Verteillägern müssen an der Verbindungsstelle der beweglichen Anschlussleitung mit der festverlegten Rohrleitung fernbetätigbare Schnellschlussarmaturen in redundanter Ausführung vorhanden sein. Eine der beiden Schnellschlussarmaturen kann auch eine Rückschlagarmatur sein. In Abhängigkeit vom Inhalt der festverlegten Rohrleitung kann auf eine redundante Schnellschlussarmatur verzichtet werden, wenn redundante Schnellschlussarmaturen an den ortsfesten Druckgasbehältern vorhanden sind. (Nr. 4.4.4.1 Abs. 5)

 Besonders korrosionsgefährdete Stellen von ortsfesten Druckgasbehältern, wie z.B. Wandungen im Bereich von Auflagesätteln, Pratzen und unter Wärmedämmungen, sind in besonderer Weise gegen Korrosion zu schützen, z.B. durch Beschichtungen oder Isolierungen (Nr. 4.4.1 Abs. 1).

Erdgedeckte ortsfeste Druckgasbehälter müssen gegen Außenkorrosion ausreichend beständig ausgeführt oder geschützt sein, z.B. mittels Umhüllungen aus Bitumen oder Duroplaste (Nr. 4.1.6 Abs. 3).

Sind Druckgasbehälter gegen Außenkorrosion nicht mehr ausreichend beständig, oder können sie nicht ausreichend geschützt werden, so ist ein kathodischer Korrosionsschutz anzubringen. Der kathodische Korrosionsschutz ist fachkundig entsprechend dem Stand der Technik zu planen, auszuführen und zu überprüfen. Auf den kathodischen Korrosionsschutz darf verzichtet werden, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten eine Außenkorrosion ausgeschlossen werden kann. Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren (Nr. 4.1.6 Abs. 8).

 
 Entwässerungsanschlüsse sind erforderlichenfalls gegen Einfrieren zu schützen (Nr. 4.4.1 Abs. 2).
 

Wenn ein Ansteigen des Drucks über den maximal zulässigen Betriebsdruck nicht ausgeschlossen werden kann, sind Sicherheitsventile vorzusehen (Nr. 4.4.1 Abs. 3). Eine Überschreitung des maximal zulässigen Betriebsdrucks kann ausgeschlossen werden, wenn

  • die maximale Betriebstemperatur der Druckgasbehälter auch unter Berücksichtigung des Brandfalls (ausgenommen Selbstbefeuerung) nicht überschritten werden kann (Nr. 4.4.1 Abs. 5),
  • redundante Sicherung gegen Überfüllung installiert sind (Nr. 4.4.1 Abs. 6),
  • jeweils jeder weitere vorhandene Druckerzeuger mittels redundanter Sicherheitsdruckbegrenzer abgesichert ist (Nr. 4.4.1 Abs. 6).

Die Einrichtungen zur Füllstandsbegrenzung von ortsfesten Druckgasbehältern für verflüssigte Gase sind so einzustellen, dass der Füllgrad bei der maximal zulässigen Betriebstemperatur 95 % des Gesamtrauminhalts nicht überschreitet (Nr. 4.8.3).

Der zulässige Füllgrad ist der Volumenanteil der Flüssigphase bei der höchstmöglichen Temperatur (Nr. 4.8.3).

 

Bei der Temperaturauslegung der Druckgasbehälter ist die maximal zu erwartende Betriebstemperatur zu berücksichtigen. Bei unter Druck verflüssigten Gasen ist dabei in der Regel mindestens von folgenden zu erwartenden Temperaturen auszugehen:

  • 50 °C ohne besonderen Schutz gegen Erwärmung
  • 40 °C bei Aufstellung in Räumen oder bei Vorhandensein eines Schutzes gegen Erwärmung (z.B. heller Anstrich)

Wird das Gas in Anlagenteilen auf eine Temperatur erwärmt, die von den vorgenannten Temperaturen abweicht, so ist diese anlagenspezifische Temperatur als maximal zulässige Betriebstemperatur anzunehmen (Nr. 4.2 Abs. 4).

Bei der Temperaturauslegung der Druckgasbehälter ist die maximal zu erwartende Betriebstemperatur zu berücksichtigen. Bei unter Druck verflüssigten Gasen ist dabei in der Regel mindestens von folgender zu erwartenden Temperatur auszugehen:

  • 30 °C bei einer Erddeckung von mindestens 0,5 m

Wird das Gas in Anlagenteilen auf eine Temperatur erwärmt, die von der vorgenannten Temperatur abweicht, so ist diese anlagenspezifische Temperatur als maximal zulässige Betriebstemperatur anzunehmen (Nr. 4.2 Abs. 4).

 
 

Mit Flüssiggas in der flüssigen Phase beaufschlagte Bauteile von Verdampfern für Flüssiggas sind für einen maximal zulässigen Druck von 25 bar auszulegen. (Nr. 4.4.2 Abs. 1)

Die Gasaustrittstemperatur von Verdampfern muss so hoch sein, dass die Kondensation des Gases im nachfolgenden Leitungssystem vermieden wird. Bei Verdampfern für Flüssiggas ist in der Regel eine Gasaustrittstemperatur zwischen 40 °C und 80 °C angemessen. (Nr. 4.4.2 Abs. 3)

An Verdampfern, bei denen die zur Verdampfung des Flüssiggases erforderliche Wärme durch stehende Flüssigkeit übertragen wird, muss der Flüssigkeitsstand jederzeit erkennbar und der Sollstand (Minimum und Maximum) gekennzeichnet sein.

Verdampfer mit geschlossenen Heizsystemen müssen mit einem Druckschalter mit Alarm und gleichzeitiger Heizungsabschaltung sowie einem Sicherheitsventil in ausreichender Leistung im Wärmeträgersystem ausgerüstet sein.

Verdampfer mit offenen Heizungssystemen müssen in der Entlüftungsleitung der Heizung mit einer Gaswarneinrichtung oder einem Strömungswächter mit Einbindung in das Not-Aus-System ausgerüstet sein.

Eine direkte Feuer-, Abgas- oder elektrische Beheizung der flüssiggasbeaufschlagten Teile des Verdampfers ist grundsätzlich unzulässig. Wenn davon abgewichen wird, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung besonders zu berücksichtigen und erforderliche Schutzmaßnahmen sind festzulegen. (Nr. 4.4.2 Abs. 4 bis 7)

 
 Bei Gefahr der Selbstbefeuerung durch entzündbare Gase sind Sicherheitsventile vorzusehen (Nr. 4.4.1 Abs. 5).Es darf bei der Lagerung verflüssigter entzündbarer Gase an Stelle von Sicherheitsventilen ein System von automatisch gesteuerten Sicherheitseinrichtungen (MSR-Schutzeinrichtungen) verwendet werden siehe jedoch auch vorherige Zeile (Nr. 4.4.1 Abs. 5 und 6). 
 Wenn eine Erwärmung von verflüssigten Gasen durch Wärmestrahlung über die Behälterwandung über die zulässige Betriebstemperatur (bzw. über den zulässigen Betriebsdruck) möglich ist, so ist der abzuführende Massenstrom durch das Sicherheitsventil entsprechend dem Wärmeeintrag zu bemessen. Anlage 2 der TRGS 746 beschreibt die Ermittlung der erforderlichen Abblaseleistung von Sicherheitsventilen. 
 Wenn keine Gefahr der Selbstbefeuerung (verflüssigter entzündbarer Gase) besteht und in Umgebungen mit erhöhter Brandgefährdung Brandschutzmaßnahmen (z.B. Schutzwände) getroffen sind, dürfen statt Sicherheitsventilen Systeme von automatisch gesteuerten Sicherheitseinrichtungen (MSR-Schutzeinrichtungen) verwendet werden (Nr. 4.4.1 Abs. 5). 

Brand-/Explosionsschutz

Bei Handhabung entzündlicher, leicht-/hochentzündlicher Gase bzw. wenn die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht vermieden werden kann, sind explosionsgefährdete Bereiche zu definieren und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen und in einem Explosionsschutzdokument zu dokumentieren (Nr. 4.1).

 In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur bauliche Anlagen und Einrichtungen angeordnet sein, die dem Betrieb der ortsfesten Druckanlagen für Gase dienen. Betriebs- und Werkstraßen sowie Werkgleise zählen zu Einrichtungen. Auf diesen Verkehrswegen dürfen nur ausreichend explosionsgeschützt ausgeführte Fahrzeuge verkehren, die dem Betrieb der ortsfesten Druckanlagen dienen. Abweichend davon dürfen nicht explosionsgeschützt ausgeführte Fahrzeuge in explosionsgefährdeten Bereichen dann verkehren, wenn sichergestellt ist, dass keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, z.B. durch eine Arbeitsfreigabe (Nr. 4.1 Abs. 3).
   

An Füllanlagen zum Füllen entzündbarer Gase aus Fahrzeugbehältern muss
eine Einrichtung zum Erden der Fahrzeugbehälter vorhanden sein, ausgenommen
Eisenbahnkesselwagen, bei denen sichergestellt ist, dass sie über das Gleis ausreichend geerdet sind. (Nr. 4.4.3 Abs. 1)

 

Zu ortsfesten Druckanlagen für entzündbare Gase ist ein Sicherheitsabstand erforderlich, außerhalb dessen bei Freisetzung von Gasen (die vernünftiger Weise nicht ausschließbar ist) das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre ausgeschlossen werden kann. Dieser Sicherheitsabstand ist unabhängig von explosionsgefährdeten Bereichen festzulegen.

Der Sicherheitsabstand ist mittels einer Ausbreitungsrechnung zu bestimmen, z.B. nach VDI-Richtlinie VDI 3783 Blatt 1 für Gase leichter als oder gleich schwer wie Luft bzw. nach Blatt 2 für Gase schwerer als Luft (Nr. 4.5.3.2).

 

Eine Brandgefährdung durch Brandlasten ist z.B. dann ausreichend vermindert bzw. es sind dann keine gesonderten Brandschutzmaßnahmen erforderlich, wenn

  • benachbarte Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten im geschlossenen, auf Dauer technisch dichten System betrieben werden und
    • in ihrem Dampfraum die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre sicher verhindert wird oder

    • die Behälter mindestens explosionsdruckstoßfest ausgelegt sind,

  • sich andere brennbare Stoffe (außer brennbaren Flüssigkeiten) in geschlossenen Behältern befinden, sodass von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefährdung ausgehen kann,
  • nur brennbare Kleinteile vorhanden sind, z.B. Kabelumhüllungen, Schutzkästen, Wärmedämmungen von Rohrleitungen und Holzzäune,
  • luftdicht verschlossene Tanks mit brennbarer Ladung auf Fahrzeugen abgestellt werden.

Bei benachbarter Lagerung von entzündlichen bzw. brennbaren Gasen ist immer von einer Brandgefährdung auszugehen (Nr. 4.5.3.1 Abs. 3).

 Druckgasbehälter und ihre Stützen oder Standzargen sind gegen mögliche Brandlasten bzw. Brandgefährdungen zu schützen. Es ist zu verhindern, dass flüssige oder geschmolzene brennbare Stoffe unter Druckgasbehälter fließen können (Nr. 4.5.3.1 Abs. 1).Es ist zu verhindern, dass flüssige oder geschmolzene brennbare Stoffe in den Domschacht fließen können (Nr. 4.5.3.1 Abs. 1). 
 

Die Forderung nach Brandschutzmaßnahmen gegen mögliche Brandlasten gilt als erfüllt, wenn die ortsfesten Druckgasbehälter gegen unzulässige Erwärmung während 90-minütiger Brandeinwirkung geschützt sind. Das kann erreicht werden durch

  • einen Schutzabstand gemäß Nr. 4.5.3.1.1 der TRGS 746,
  • eine Schutzwand gemäß Nr. 4.5.3.1.2 der TRGS 746,
  • eine Brandschutzdämmung oder Brandschutzisolierung gemäß Nr. 4.5.3.1.3 der TRGS 746,
  • eine Wasserberieselung oder Wasserbeflutung gemäß Nr. 4.5.3.1.4 der TRGS 746 (Nr. 4.5.3.1 Abs. 4).

Die Forderung nach Brandschutzmaßnahmen ist durch die erdgedeckte Lagerung erfüllt, wenn

  • eine allseitige Deckung des ortsfesten Druckgasbehälters mit Erde oder Sand von mindestens 0,5 m Schichtdicke vorhanden ist oder wenn
  • an den freien Flächen die Erddeckung durch eine Brandschutzmaßnahme für oberirdische Behälter (siehe linke Spalte) ersetzt wird (Nr. 4.5.3.1.5).

 

 
 

Zusätzliche Brandschutzmaßnahmen gegen Selbstbefeuerung durch verflüssigte entzündbare Gase sollten gegebenenfalls in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden: (Nr. 4.4.3 Abs. 5)

  • Entnahme nur aus der Gasphase des Druckgasbehälters
  • Brandschutzisolierung
  • Wasserberieselung
  • Erddeckung
  • Alle Armaturen der Füll- und Entnahmeleitungen mit Anschluss an die flüssige Phase sind außerhalb der senkrechten Projektion des Behältermantels angeordnet, die Leitungen zwischen Druckgasbehälter und Armaturen sind ohne lösbare Verbindung ausgeführt, und die Armaturen

    • haben mindestens einen Abstand von 5 m von der senkrechten Projektion des Behältermantels oder

    • sind durch eine Schutzwand gegenüber dem Druckgasbehälter abgeschirmt; anstelle der Schutzwand kann auch ein Armaturenschrank eingesetzt werden, wenn damit die gleiche Schutzwirkung erzielt wird.

Ist ein Schutz gegen thermische Einwirkungen erforderlich, müssen die ersten Absperrarmaturen an erdgedeckten Druckgasbehältern innerhalb des Domschachtes angeordnet sein. Der Domschacht muss mit einer Abdeckung aus nicht brennbaren Materialien versehen sein (Nr. 4.1.6 Abs. 10).

Als Schutz der Armaturen im Domschacht (Nr. 4.4.3 Abs. 5)

  • können die Domschächte mit Wasser oder Schutzgas geflutet werden oder
  • müssen die Behälterwandungen innerhalb des Domschachtes mit einer Brandschutzisolierung versehen sein.

 

Füllanlagen von ortsfesten Druckanlagen für entzündbare Gase mit einem Fassungsvermögen > 30 t müssen (Nr. 4.4.3.2)

  • mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die den Füllvorgang selbsttätig unterbricht, wenn sie während des Füllvorgangs von nur einer Person überwacht werden und diese Einrichtung nicht in regelmäßigen Abständen von der Bedienungsperson betätigt wird, oder
  • mit einer Monitorüberwachung ausgerüstet sein, die gewährleistet, dass von einer ständig besetzten Stelle erforderlichenfalls schnell eingegriffen werden kann; Anzeigen zum Füllstand/Behälterdruck und zu allen sicherheitstechnisch wichtigen Anlagenteilen sind an diese Überwachung zu übertragen; die einzuleitenden Maßnahmen (z. B. Auslösung des Not-Aus-Systems) sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

In Füllanlagen von ortsfesten Druckanlagen für entzündbare Gase mit einem Fassungsvermögen > 30 t und in Verteillägern müssen an der Verbindungsstelle der beweglichen Anschlussleitung zur festverlegten Rohrleitung fernbetätigbare Schnellschlussarmaturen in redundanter Ausführung vorhanden sein. Eine der beiden Schnellschlussarmaturen kann auch eine Rückschlagarmatur sein. In Abhängigkeit vom Inhalt der festverlegten Rohrleitung kann auf eine redundante Schnellschlussarmatur verzichtet werden, wenn redundante Schnellschlussarmaturen an den ortsfesten Druckgasbehältern vorhanden sind.

In Füllanlagen von ortsfesten Druckanlagen für entzündbare Gase mit einem Fassungsvermögen > 30 t ist die Freisetzung von entzündbaren Gasen im Falle des unbeabsichtigten Fortrollens oder Fortfahrens von Fahrzeugen mit angeschlossenen beweglichen Füllleitungen durch selbsttätig wirkende technische Maßnahmen zu begrenzen, z.B. durch Schnelltrennstellen (Schlauchabrisskupplungen, Sicherheitstrennkupplungen), die sich beim Fortrollen oder Fortfahren des Fahrzeuges lösen und beiderseits der Trennstelle selbsttätig schließen.

Füllanlagen von ortsfesten Druckanlagen für entzündbare Gase mit einem Fassungsvermögen > 30 t müssen über die Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Fortrollen hinaus mit Einrichtungen versehen sein, die durch Einbindung in das Not-Aus-System bei unbeabsichtigtem Fortrollen zusätzlich den Umfüllvorgang unterbrechen.

 

Flanschverbindungen für Rohrleitungen mit entzündbaren Gasen müssen ausreichend gegen die Folgen einer Wärmestrahlung geschützt sein, z.B. durch Verwendung von Dichtungswerkstoffen, die nachweislich bei einer Temperatur von 620 °C bis zu 30 min wärmebeständig bleiben. (Nr. 4.4.3 Abs. 6)

 

Für Rohrleitungsanschlüsse an ortsfesten Druckgasbehältern für entzündbare Gase sind folgende Schutzmaßnahmen vorzusehen (Nr. 4.4.3.1 und 4.4.3.2):

  • An ortsfesten Druckgasbehältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 30 t muss vor oder hinter der ersten mit der flüssigen Phase in Verbindung stehenden Handabsperrarmatur der Füll- und Entnahmeleitung sowie der Gaspendelleitung eine fernbetätigbare Absperrarmatur vorhanden sein; die Armaturen müssen so beschaffen sein, dass sie bei den bei einer eventuellen Selbstbefeuerung zu erwartenden Temperaturen in erforderlichem Maße funktionsfähig bleiben  es sei denn, die Armaturen sind durch Brandschutzisolierung oder Wasserberieselung geschützt.
  • An ortsfesten Druckgasbehältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 t ist die erste unterhalb des Behälters liegende Absperrarmatur in der Füll- und Entnahmeleitung für die flüssige Phase

    • als eingeschweißte außen liegende und feuersichere Armatur (siehe dazu z.B. DIN EN ISO 10497 „Prüfung von Armaturen – Anforderungen an die Typprüfung auf Feuersicherheit“) auszuführen oder

    • die außen liegende Armatur durch eine Brandschutzisolierung oder Wasserberieselung zu schützen oder

    • als innen liegende Armatur auszuführen.

An erdgedeckten Druckgasbehältern für entzündbares Gas, sofern in ihren Domschächten Armaturen mit Anschluss an die Flüssigphase angeordnet sind,

  • können die Domschächte mit Wasser oder Schutzgas geflutet werden, oder
  • kann die Behälterwandung innerhalb des Domschachts mit einer Brandschutzisolierung versehen werden,

wenn dies im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung definiert wird (Nr. 4.4.3 Abs. 5).

 

Prüfungen/Instandhaltung

Ortsfeste Druckanlagen für Gase einschließlich der Anlagen- und Ausrüstungsteile sowie Rohrleitungsverbindungen müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer Instandsetzung und in angemessenen Zeitabständen auf technische Dichtheit überprüft werden (Nr. 4.7).

Dichtheitsüberprüfungen sind mit einem Druck durchzuführen, der auf das Prüfverfahren abgestimmt ist; er darf den zulässigen Betriebsdruck der ortsfesten Druckanlage für Gase nicht überschreiten (Nr. 4.7.1).

  Die Unversehrtheit der Umhüllung des ortsfesten Druckgasbehälters ist unmittelbar vor seinem Absenken in die Behältergrube fachkundig zu prüfen und zu dokumentieren. Die Umhüllung ist mit einer auf die Art und Dicke der Beschichtung abgestellten Spannung auf Fehlerstellen zu prüfen (Nr. 4.6 Abs. 4). 
 

Ortsfeste Druckanlagen für Gase sowie ihre Auflagerungen, Aufhängungen und Verankerungen müssen in angemessenen Zeitabständen auf Außenkorrosion überprüft werden, wenn Korrosion zu erwarten ist.

Bei Anlagenteilen mit Wärme- oder Schalldämmung sowie Brandschutzisolierung kann die Überprüfung auf Außenkorrosion stichprobenweise erfolgen, sofern sich die Stellen mit der höchsten zu erwartenden Korrosion ermitteln lassen (Nr. 4.7.2).

Bei erdgedeckten Druckanlagen kann die Überprüfung auf Außenkorrosion stichprobenweise erfolgen, sofern sich die Stellen mit der höchsten zu erwartenden Korrosion ermitteln lassen (Nr. 4.2.2). 
 

Prüfungen und Überprüfungen sind auf der Grundlage der BetrSichV 2015 und der GefStoffV durchzuführen (Nr. 4.7).

Die Zeitabstände für die Überprüfungen und die Notwendigkeit ihrer Dokumentation sind vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen (Nr. 4.7 Abs. 5).

 

Die für die Instandhaltung von ortsfesten Druckanlagen für Gase erforderlichen Maßnahmen sind auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung durch den Betreiber zu bestimmen (Nr. 4.8.6 Abs. 1).

Ortsfeste Druckanlagen für Gase dürfen nur von Personen instandgehalten werden, die über die erforderliche Fachkunde und Erfahrungen für die entsprechenden Druckanlagen verfügen und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen (Nr. 4.8.6 Abs. 2).

Eingrenzung der Auswirkungen bei Freisetzung von Gasen

Gegebenenfalls aus Sicherheitseinrichtungen (z.B. Sicherheitsventile) austretende Gase sind gemäß TRBS 2141 Teil 3 Nr. 4.1.2.2 gefahrlos abzuleiten (Nr. 4.2 Abs. 2).

 

Einrichtungen zum Melden von Gefährdungen, wie z.B. Leckagen, Bränden oder Explosionen müssen im Bereich von ortsfesten Druckanlagen für

  • entzündbare Gase,
  • akut toxische Gase der Kat. 1, 2 oder 3

vorhanden sein. Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. ein Telefon oder Funkgerät oder ein Brandmelder bzw. Gefahrenmelder schnell erreichbar ist. (Nr. 4.3 Abs. 1)

Selbsttätig wirkende Einrichtungen zum Erkennen und Melden von störungsbedingter Freisetzung von Gasen, z.B. Gaswarneinrichtungen mit Meldung an eine ständig besetzte Stelle, wie z.B. eine Messwarte, müssen im Bereich von

  • ortsfesten Druckgasbehältern für entzündbare Gase mit einem Gesamtfassungsvermögen > 30 t, die während des Betriebes nicht mit Personal besetzt sind oder nicht regelmäßig kontrolliert werden,
  • ortsfesten Druckgasbehältern für akut toxische Gase der Kat. 1,
  • ortsfesten Druckgasbehältern für akut toxische Gase der Kat. 2 oder 3, die während des Betriebes nicht mit Personal besetzt sind oder nicht regelmäßig kontrolliert werden und
  • Anschlussstellen beweglicher Anschlussleitungen von Füllanlagen für akut toxische Gase der Kat. 1

vorhanden sein. (Nr. 4.3 Abs. 2)

 

Ein Not-Aus-System mit leicht erreichbarem Auslösesystem und Meldung an eine ständig besetzte Stelle muss im Bereich von

  • ortsfesten Druckanlagen für entzündbare Gase mit einem Gesamtfassungsvermögen > 30 t,
  • ortsfesten Druckgasbehältern für akut toxische Gase der Kat. 1, 2 oder 3,
  • Füllanlagen von ortsfesten Druckanlagen für akut toxische Gase der Kat. 1, 2 oder 3 mit einem Gesamtfassungsvermögen > 30 t

vorhanden sein. (Nr. 4.3 Abs. 5)

Ein Not-Aus-System mit leicht erreichbarem Auslösesystem und Meldung an eine ständig besetzte Stelle muss im Bereich von

  • Füllanlagen von ortsfesten Druckanlagen für akut toxische Gase der Kat. 1, 2 oder 3 mit einem Gesamtfassungsvermögen > 30 t

vorhanden sein. Bei Füllanlagen muss das Auslösesystem auch außerhalb der Bereiche
der Füllanschlüsse bzw. der Räume mit Füllanlagen von den Fluchtwegen aus
zu erreichen sein. (Nr. 4.3 Abs. 5)

 

Ausrüstungsteile, die bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb funktionsfähig bleiben müssen und deren Funktion mit Hilfsenergie gewährleistet wird, sind an ein gesichertes Netz oder eine Energienotversorgung anzuschließen. Dies gilt nicht für Ausrüstungsteile, die bei Energieausfall selbsttätig in einen sicheren Betriebszustand übergehen. Die Energienotversorgung muss

  • ein sicheres Abfahren der ortsfesten Druckanlage für Gase und
  • die Funktion der Sicherheits- und Alarmeinrichtungen sicherstellen.

Bei Energieausfall muss die Funktion von sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie z.B. von MSR-Sicherheitseinrichtungen, Not-Aus-Systemen, Notbeleuchtung und Gaswarneinrichtungen sichergestellt sein. Ausfälle der Energieversorgung oder der Energienotversorgung müssen optisch oder akustisch angezeigt werden und die Druckanlage muss in einen sicheren Betriebszustand gebracht werden.

 

Für Rohrleitungsanschlüsse an ortsfesten Druckgasbehältern für entzündbare Gase sind folgende Schutzmaßnahmen vorzusehen (Nr. 4.4.3 Abs. 3):

  • Jede erste Absperrarmatur zu weiterführenden Rohrleitungen muss gefahrlos betätigt werden können.
  • An ortsfesten Druckgasbehältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 t muss vor oder hinter der ersten mit der flüssigen Phase in Verbindung stehenden Handabsperrarmatur der Füll- und Entnahmeleitung eine fernbetätigbare Absperrarmatur vorhanden sein.
  • An ortsfesten Druckgasbehältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 30 t muss vor oder hinter der ersten mit der flüssigen Phase in Verbindung stehenden Handabsperrarmatur der Füll- und Entnahmeleitung sowie der Gaspendelleitung eine fernbetätigbare Absperrarmatur mit mechanischem, pneumatischem oder elektrischem Stellungsanzeiger vorhanden sein; die fernbetätigbare Absperrarmatur muss bei Ausfall der Antriebsenergie selbsttätig in die sichere Stellung gehen.
  • In Füllleitungen < DN 50 darf anstelle der fernbetätigbaren Absperrarmatur eine Rückschlagarmatur eingebaut sein.
  • Stutzen ohne angeschlossene Rohrleitung müssen
    1. auch bei eingebauten Armaturen blindgesetzt oder
    2. als nicht lösbare Verbindungen ausgeführt sein.
  • An Probenahmestellen muss durch Einrichtungen sichergestellt sein, dass betriebsbedingt nur geringe, zu keiner Gefährdung führende Mengen austreten können, z.B. indem Probenahmeöffnungen mit zwei hintereinander geschalteten Absperrarmaturen ausgerüstet und im Durchmesser mit einem entsprechend klein dimensionierten Querschnitt ausgelegt sind.
  • Bei Mess- und Regelleitungen müssen
    1. sowohl an der Gas- als auch an der Flüssigphase eine Handabsperrarmatur vorhanden und
    2. die Handabsperrarmaturen so beschaffen sein, dass sie bei den im Brandfall zu erwartenden Temperaturen in erforderlichem Maße funktionsfähig bleiben.
  • Die Entwässerungsanschlüsse müssen auch bei eingebauten Armaturen blindgesetzt sein.

An Füllanlagen für entzündbare Gase im flüssigen Zustand müssen Einrichtungen
vorhanden sein, mit denen bei Schäden an beweglichen Füllleitungen ein Austreten
von flüssigem Gas schnell unterbunden werden kann. Die Einrichtungen müssen
entweder selbsttätig ansprechen oder gefahrlos aus sicherer Entfernung betätigt werden können. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn (Nr. 4.4.3 Abs. 4)

  1. eine Schnellschlussarmatur am Druckgasbehälter auf Fahrzeugen, z.B. als Bodenventil ausgeführt, und
  2. eine zweite Schnellschlussarmatur an der Verbindungsstelle der beweglichen Anschlussleitung zu den Anlagenteilen oder der fest verlegten Rohrleitung zum ortsfesten Druckgasbehälter vorhanden ist. Diese zweite Schnellschlussarmatur kann auch eine Rückschlagarmatur sein.
 

Generell gilt für akut toxische Gase: Betriebsbedingte Freisetzung von Gasen ist bei akut toxischen Gasen der Kategorie 1 zu verhindern und bei akut toxischen Gasen der Kategorien 2 oder 3 möglichst zu vermeiden. 

Folgende Absperrungen und Rohrleitungsanschlüsse sind als Schutzmaßnahmen gegen die Freisetzung von akut toxischen Gasen vorzusehen (Nr. 4.4.4 Abs. 3):  

  • In allen Füll-, Entnahme- und Gaspendelleitungen ist je eine Handabsperrarmatur und eine fernbetätigbare Absperrarmatur mit mechanischem, pneumatischem oder elektrischem Stellungsanzeiger vorzusehen. Die fernbetätigbare Absperrarmatur muss bei Ausfall der Antriebsenergie selbsttätig in die sichere Stellung gehen. Bei akut toxischen Gasen der Kategorie 1 sind die fernbetätigbaren Absperrarmaturen in das Not-Aus-System einzubeziehen. Bei akut toxischen Gasen der Kategorien 2 oder 3 mit Betriebsdrücken < 0,5 bar sind in Rohrleitungen, die mit der Gasphase in Verbindung stehen, Handabsperrarmaturen ausreichend.
  • An Probenahmestellen sind Einrichtungen vorzusehen, durch die sichergestellt ist, dass betriebsbedingt keine oder nur geringe Mengen austreten können, z.B. Ausrüstung der Probenahmeöffnungen mit zwei hintereinander geschalteten Absperrarmaturen und Auslegung mit einem entsprechend klein dimensionierten Querschnitt.
  • Bei MSR-Leitungen ist eine Handabsperrarmatur sowohl an der Gas- als auch an der Flüssigphase vorzusehen.
  • Nicht erforderliche Anschlussstutzen am ortsfesten Druckgasbehälter sind zu vermeiden.
  • Stutzen ohne angeschlossene Rohrleitung sind
    1. bei akut toxischen Gasen der Kategorien 2 oder 3 ohne Armatur blindzusetzen oder mit doppeltabgedichteter oder dichtungsloser Armatur zu versehen und blindzusetzen,
    2. bei akut toxischen Gasen der Kategorie 1 ohne Flansch vorzusehen oder mit Flansch und Schweißlippendichtung dicht zu schweißen.
  • An allen Stutzen des ortsfesten Druckgasbehälters müssen
    1. die Wanddicken der Rohre mindestens 3,2 mm betragen,
    2. die Flansche eine Nenndruckstufe höher ausgeführt sein, als aufgrund des Dampfdrucks des Gases bei der höchstmöglichen Temperatur erforderlich wäre; für Norm-Flansche mit Nennweiten > DN 250 kann stattdessen der rechnerische Nachweis mit entsprechend höherer Sicherheit gegen die Streckgrenze geführt werden,
    3. Flansche mit Nut und Feder oder Vor- und Rücksprung oder Schweißlippendichtung verwendet werden,
    4. Flansche mit glatter Dichtleiste nur in Verbindung mit Metallweichstoffdichtungen oder Metalldichtungen eingesetzt werden; bei akut toxischen Gasen der Kategorie 1 dürfen Flansche mit glatter Dichtleiste nicht verwendet werden – mit Ausnahme von Spezialkonstruktionen, die mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten.
 

Im Bereich von ortsfesten Druckgasbehältern für akut toxische Gase der Kategorien 1, 2 oder 3 sind geeignete Atemschutzgeräte und gegebenenfalls Körperschutzmittel an dafür geeigneten Stellen bereitzuhalten (Nr. 4.4.4 Abs. 6).

Im Bereich von ortsfesten Druckgasbehältern für akut toxische Gase der Kategorie 1 ist ein Schutzraum einzurichten, in dem z.B. Atemschutzgeräte und Körperschutzmittel vorhanden sind, soweit dies gemäß Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist. Der Schutzraum muss mit Notbeleuchtung, Telefon, Not-Aus-Schalter und  soweit durch die Gaseigenschaften erforderlich  mit einer Notdusche ausgestattet sein. Der Schutzraum kann auch eine entsprechend ausgestattete Prozessleitwarte sein. Der Schutzraum muss so belüftet sein, dass keine gefährlichen Konzentrationen der akut toxischen Gase auftreten können. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn z.B. ein leichter Überdruck von mindestens 0,2 mbar aufrechterhalten und die Zuluft aus sicheren Bereichen angesaugt wird (Nr. 4.4.4 Abs. 7).

 

Damit eventuell austretendes Gas sich nicht in gefährlicher Menge unter dem Druckgasbehälter ansammeln kann, ist der Boden im Bereich der Anschlüsse und Armaturen von ortsfesten Druckgasbehältern für tiefgekühlt verflüssigte entzündbare Gase so auszuführen, dass

  • austretendes Gas nicht eindringen kann und
  • der Boden eine Neigung von etwa 2 % in eine ungefährliche Richtung hat. Bei in Gruppen aufgestellten Druckgasbehältern ist die Neigungsrichtung so festzulegen, dass keine gegenseitige Gefährdung der Behälter entstehen kann.

Einer besonderen Ausführung des Bodens bedarf es nicht, wenn

  • das Gas gasförmig entnommen wird und
  • die Anschlüsse und Armaturen an der Flüssigphase entweder
    1. keine lösbaren Verbindungen haben (ausgenommen MSR-Leitungen) oder
    2. alle Armaturen der Füll- und Entnahmeleitungen mit Anschluss an die flüssige Phase außerhalb der senkrechten Projektion des Behältermantels angeordnet und die Leitungen zwischen Druckgasbehältern und Armaturen ohne lösbare Verbindung ausgeführt sind und die Armaturen

      1. mindestens einen Abstand von 5 m von der senkrechten Projektion des Behältermantels haben oder

      2. durch eine Schutzwand gegenüber dem Druckgasbehälter abgeschirmt sind; anstelle der Schutzwand kann auch ein Armaturenschrank eingesetzt werden, wenn damit die gleiche Schutzwirkung erzielt wird (Nr. 4.5.3).

  
 

Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung bei störungsbedingter Gasfreisetzung zu treffen. Insbesondere sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  • Erzeugen von Wasserschleiern zum Niederschlagen einer Gaswolke bei Gasen, die wasserlöslich sind, z.B. Ammoniak, Ethylenoxid und Chlorwasserstoff
  • Erzeugen von Wasserschleiern zur Begrenzung der Ausbreitung einer Gaswolke bei Gasen, die in Wasser nicht oder nur wenig löslich sind, z.B. Chlor, oder
  • Begrenzen der flächigen Ausbreitung durch Verwirbeln des ausgetretenen Gases mittels Wasserdampfs (Dampfsperre)
  • Chemische Umsetzung des ausgetretenen Gases durch Versprühen geeigneter Flüssigkeiten, z.B. Ammoniakwasser für Phosgen

Die erforderlichen Einrichtungen, z.B. Sprührohre und Sprühwände, müssen im Bedarfsfall schnell verfügbar sein. Sie können fahrbar oder ortsfest eingebaut sein oder durch die Werkfeuerwehr bereitgestellt werden (Nr. 4.5.3.1.4).

 Im Bereich von ortsfesten Druckgasbehältern für akut toxische Gase und bei Lagerung entzündbarer Gase von mehr als 30 t ist ein gut sichtbarer Windrichtungsanzeiger, z.B. ein Windsack, aufzustellen. Ist durch die Art der Aufstellung ein örtlicher Windrichtungsanzeiger nicht zweckdienlich, so kann die Windrichtung auch zentral an der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle, z.B. Werkfeuerwehr, angezeigt werden (Nrn. 4.5.3.2 Abs. 9).
 

Befinden sich innerhalb des Sicherheitsabstands Schutzobjekte, z.B. Einrichtungen/Gebäude mit Aufenthalt von Personen, müssen Maßnahmen getroffen werden, die zu einer Verringerung des Sicherheitsabstands führen.

Der Sicherheitsabstand ist der erforderliche Abstand zwischen einer ortsfesten Druckanlage und einem Schutzobjekt.

Innerhalb des Sicherheitsabstands müssen besondere Maßnahmen zur Alarmierung und Gefahrenabwehr getroffen werden (Nrn. 4.5.3.2 Abs. 7).