An die Pflichtendelegation gedacht?

   


 

Pflichten ... überall Pflichten ...

Der Unternehmer hat die Pflicht, durch Einsatz geeigneter Organisations- und Aufsichtsmaßnahmen die Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen im Betrieb zu gewährleisten.

 

Neben der Verkehrssicherungspflicht (§ 276 BGB) bzw. Sorgfaltspflicht muss er insbesondere folgende Pflichten erfüllen:

  • Organisationspflichten
  • Entwicklungspflichten
  • Konstruktionspflichten
  • Fabrikationspflichten
  • Instruktionspflichten
  • Produktbeobachtungspflichten
  • Vermeidung von Rechtsgutverletzungen jeder Art gegenüber Dritten (§§ 823, 831, 836 BGB)
  • Schutz der Umwelt in den Bereichen Immissionsschutz, Klimaschutz, Boden- und Gewässerschutz (BImSchG, BBodSchG, WHG usw.)
  • Betreiberpflichten
  • Melde- und Anzeigepflichten gegenüber Behörden
  • Sorge für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gegenüber den eigenen Beschäftigten 

„Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.“ (§ 130 Absatz 1 OWiG)

Haftungsrisiken vermeiden
Basieren die Maßnahmen nicht auf aktuellen Regelungen oder sind diese unvollständig, bestehen straf- und/oder zivilrechtliche Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung, Führungskräfte und Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben sowie das Unternehmen selbst. Bei Verstößen gegen relevante Organisations- und Aufsichtspflichten drohen der verantwortlichen Geschäftsleitung, den beauftragten Mitarbeitern oder dem Unternehmen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten hohe Bußgelder (bis zu einer Million Euro). Zudem kann der aus den ordnungswidrigen Aktivitäten erzielte Gewinn abgeschöpft, d. h. vom Staat eingezogen werden.

 

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