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Wassergesetz

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Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011

Kerninhalte

Dieses Gesetz, das für oberirdische Gewässer und das Grundwasser im Sinne des WHG gilt, teilt die oberirdischen Gewässer nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung in zwei Ordnungen ein, legt neben dem Gemeingebrauch erlaubnisfreie Benutzungen fest und regelt die Eigentumsverhältnisse an den Gewässern sowie deren Ausbau- und Unterhaltungspflichten.

Es bestimmt die zuständigen Wasserbehörden und legt ihre Aufgaben und Befugnisse fest. Es normiert die Einrichtung eines Hochwassermeldedienstes zur Abwehr von Hochwasser- und Eisgefahr, die Unterhaltung eines gewässerkundlichen Landesdienstes und seine Aufgaben und Befugnisse.

Es regelt die Gewässeraufsicht und den Hochwasserschutz und beinhaltet Vorschriften über die öffentliche Wasserversorgung, die Festsetzung von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten und besondere Schutzvorschriften für festgelegte Überschwemmungsgebiete.

Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen)WHG_Sum_MoC