Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für die Beförderung von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen mit Krankenkraftwagen oder Luftfahrzeugen im Rahmen des Rettungsdienstes, des Notfall- oder Krankentransportes. Es gilt nicht für Beförderungen - durch die Sanitätsdienste der Polizei, der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes in ihrem jeweiligen Bereich,
- durch Krankenhäuser oder Heilanstalten bei innerklinischen Krankentransporten innerhalb von Krankenhausverbünden,
- durch Träger der gesetzlichen Unfallversicherung innerhalb ihres Betriebsbereichs,
- von kranken Personen, die, in der Regel nach ärztlicher Beurteilung, keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als den vorgenannten Kraft- oder Luftfahrzeugen (Krankenfahrten),
- von behinderten Personen, sofern deren Hilfs oder Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf ihre Behinderung zurückzuführen ist.
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