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Rettungsdienstgesetz

Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport in der Fassung vom 22. April 1991

Kerninhalte

Dieses Gesetz gilt für die Beförderung von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen mit Krankenkraftwagen oder Luftfahrzeugen im Rahmen des Rettungsdienstes, des Notfall- oder Krankentransportes.

Es gilt nicht für Beförderungen

  • durch die Sanitätsdienste der Polizei, der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes in ihrem jeweiligen Bereich,
  • durch Krankenhäuser oder Heilanstalten bei innerklinischen Krankentransporten innerhalb von Krankenhausverbünden,
  • durch Träger der gesetzlichen Unfallversicherung innerhalb ihres Betriebsbereichs,
  • von kranken Personen, die, in der Regel nach ärztlicher Beurteilung, keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als den vorgenannten Kraft- oder Luftfahrzeugen (Krankenfahrten),
  • von behinderten Personen, sofern deren Hilfs oder Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf ihre Behinderung zurückzuführen ist.