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Landeswaldgesetz

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landeswaldgesetz vom 30. November 2000

Kerninhalte

Zweck dieses Gesetzes ist es,

  • den Wald in der Gesamtheit und Gleichwertigkeit seiner Wirkungen dauerhaft zu erhalten, zu schützen und erforderlichenfalls zu mehren sowie durch Leistungen der Forstwirtschaft zu pflegen und weiterzuentwickeln,
  • die Waldbesitzenden, die Forstwirtschaft und die Waldforschung bei der Verwirklichung des vorgenannten Zwecks zu fördern und
  • einen Ausgleich zwischen öffentlichen Interessen und den Belangen der Waldbesitzenden herbeizuführen.

Es regelt unter anderem die Rechte und Pflichten sowohl der Waldbesitzenden als auch der Waldbenutzenden.