VStättVO BW

 



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Versammlungsstättenverordnung

Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten vom 28. April 2004

Kerninhalte

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

  • Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
  • Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;
  • Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen.

Sie gelten nicht für

  • Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
  • Unterrichts und Besprechungsräume bis jeweils 100 qm Grundfläche,
  • Ausstellungsräume in Museen,
  • Fliegende Bauten.
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Review vom 01. Februar 2022
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