WMeßVO BW

 



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VO Wasserentnahmenerfassung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung des Umweltministeriums über die Erfassung der Wasserentnahmen vom 17. Dezember 1987

Kerninhalte

Diese Verordnung bestimmt, dass jeder, der Wasser aus oberirdischen Gewässern entnimmt oder ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutagefördert, zutageleitet oder ableitet, die Anlagen grundsätzlich mit Geräten auszurüsten hat, mit denen die Menge des Wassers festgestellt werden kann, wenn die Gewässerbenutzung der Wasserversorgung dient und nicht von der Entgeltpflicht ausgenommen ist.

Sie legt die Anforderungen an Meßgeräte und Zusatzeinrichtungen fest und verpflichtet zur Aufzeichnung der Meßergebnisse. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren.