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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Umweltinformationsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 2. März 2007

Kerninhalte

Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
Dieses Gesetz gilt für Umweltinformationen, über die die in § 2 Abs. 1 bestimmten informationspflichtigen Stellen verfügen.