AGTierNebG SH

 



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Ausführungsgesetz TierNebG SH

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 16. November 2004

Kerninhalte

Dieses Gesetz bestimmt die Kreise und kreisfreien Städte als Beseitigungspflichtige im Sinne von § 3 Abs. 1 TierNebG und regelt sowohl die Kosten und Entgelte als auch Entschädigungszahlungen.

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Review vom 01. Januar 2024