LKatSG SH
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein vom 10. Dezember 2000 |
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Kerninhalte | Der Katastrophenschutz ist Aufgabe des Landes, der Kreise und der kreisfreien Städte. Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen den Katastrophenschutz als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Katastrophenschutzbehörde hat vorbereitende Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen zu treffen, Katastrophen abzuwehren und bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung von Schäden mitzuwirken (Katastrophenschutz). Die Katastrophenschutzbehörde hat zu diesem Zweck die Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. |