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Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes

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Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1990

Kerninhalte

Dieses Gesetz legt für Schleswig-Holstein für den Fall, dass einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer oder ein Gewässerteil als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet ist, fest, dass auf Antrag des Abgabenpflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in den zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird.

Es regelt die Abgabepflicht des Einleiters und die Ausnahmen (Kleineinleitungen) sowie die Abgabefreiheit von Niederschlagswasser.

Es bestimmt zudem den Veranlagungszeitraum und die Fälligkeit der Abgabe sowie die für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes zuständige Wasserbehörde.