Kerninhalte | Diese Verordnung regelt - die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und nach dem Bayerischen Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) wahrnehmen,
- Art und Umfang der von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1 bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltenden Pflichten,
- das Zulassungsverfahren und die Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1,
- die Voraussetzungen für den Widerruf und für das Erlöschen der Zulassung,
- die Feststellung der Gleichwertigkeit von Zulassungen von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayBodSchG sowie die Bekanntgabe dieser Sachverständigen und Untersuchungsstellen.
|