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Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern vom 17. Dezember 2014

Kerninhalte

Diese Verordnung schreibt in der Anlage den Abfallwirtschaftsplan (Fachplan für Siedlungs- und Gewerbeabfälle) Bayern bis 2023 fort und erklärt seine Festlegungen

  • über die grundsätzlichen Verbote für entsorgungspflichtige Körperschaften, Abfälle zur Beseitigung und gemischte Abfälle zur Verwertung in andere Länder Deutschlands oder in andere Staaten außerhalb Deutschlands zu verbringen,
  • über die Zuständigkeit des Trägers der Sonderabfallbeseitigung, die GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH (GSB), für gesondert zu entsorgende Abfälle zur Beseitigun
    und
  • über die Überlassungspflicht von gesondert zu entsorgenden Abfällen an den Träger der Sonderabfallbeseitigung (GSB) oder bei Körperteilen, Organabfällen sowie infektiösen Abfällen auch an die AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH (Krankenhausmüllverbrennungsanlage)

für verbindlich.

Sie gilt für Erzeuger und Besitzer von Abfällen, Abfallbeförderer, Makler und Händler von Abfällen, GSB und AVA sowie entsorgungspflichtige Körperschaften.