FeuV Bay
Link zum Rechtstext | FeuV |
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Kerninhalte | Diese Verordnung enthält Regelungen unter anderem zur Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten, zur Aufstellung von Feuerstätten und zu Gasleitungsanlagen, für Aufstellräume für Feuerstätten, Heizräume und Abgasanlagen, für Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren sowie für Flüssiggas- und Dampfkesselanlagen. Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt diese Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. Sie gilt nicht für Brennstoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung der Prozessgase. |