Besser eine „schlechte" Abluftbehandlungsanlage als gar keine

 

Urteil zur Emissionsbegrenzung bei Abluftbehandlungsanlagen

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine technisch „schlechte“ Abluftbehandlungsanlage immer noch besser ist als gar keine (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2015 – 7 C 10.13). 

Nach Ansicht der Richter kann eine Maßnahme zur Emissionsbegrenzung auch dann eine erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsorgemaßnahme sein, wenn sie zur Emissionsminderung praktisch geeignet ist, aus wirtschaftlichen Gründen aber noch nicht dem Stand der Technik entspricht.