Umfang der Arbeitszeit - „Überstundenschätzung"
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Formulierung „in Vollzeit beschäftigt“ im Arbeitsvertrag lässt auf 40-Stunden-Woche schließen
Längere Arbeitszeit muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich benannt werden
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass dem Busfahrer ein Anspruch auf Vergütung der geleisteten Überstunden gemäß § 612 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch zustehe. Er habe für die vereinbarte Vergütung nicht solange arbeiten müssen, wie er zur Erledigung der Arbeiten brauchte. Vielmehr haben die Parteien eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden vereinbart. Darüber hinaus gehende Arbeitszeit sei mithin als Überstunden zu werten gewesen.
Formulierung „in Vollzeit beschäftigt“ spricht für 40-Stunden-Woche
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts dürfe ein durchschnittlicher Arbeitnehmer aufgrund der im Arbeitsvertrag gewählten Formulierung „in Vollzeit beschäftigt“ davon ausgehen, dass die regelmäßige Arbeitszeit unter Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche und der in § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes vorgesehenen acht Stunden täglich 40 Wochenstunden nicht übersteige. Eine längere Arbeitszeit müsse durch eine konkrete Stundenangabe oder zumindest hinreichend bestimmte Bezugnahme auf den arbeitsschutzrechtlich erlaubten Arbeitszeitrahmen klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden.
Vorliegen einer betriebsüblichen Arbeitszeit unerheblich
Es sei zudem unerheblich gewesen, so das Bundesarbeitsgericht, ob es eine betriebsübliche Arbeitszeit gebe, da die maßgebliche Arbeitszeit bereits durch Auslegung des Arbeitsvertrags habe ermittelt werden können. Ohnehin könne durch eine einseitige Anordnung des Arbeitsgebers eine betriebsübliche Arbeitszeit nicht rechtsverbindlich festgelegt werden.