Fledermäuse verhindern vorläufige Umbaumaßnahme
In seinem Beschluss vom 29. Juni 2018 (VG 24 L 181.18) entschied das Verwaltungsgericht Berlin, dass der Bestand ansässiger Fledermäuse vor Aufnahme geplanter Bauarbeiten erfasst und ein Konzept für den ökologischen Ausgleich werden muss.
Der Umbau ehemaliger Klinikgebäude und Schwesternwohnheime zu einer Flüchtlingsunterkunft auf dem Gelände der früheren Lungenklinik Heckeshorn in Berlin-Wannsee wurde vorerst gestoppt, da die geplanten Baumaßnahmen das Risiko der Zerstörung von Lebensräumen für die dort lebenden Fledermäuse und ihre Quartiere sowie Brutvögel und deren Niststätten signifikant erhöhen.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen erteilte der Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) im November 2017 Baugenehmigungen für die Sanierung zweier ehemaliger Klinikgebäude und zweier ehemaliger Schwesternwohnheime zur Umnutzung als Gemeinschaftsunterkunft für insgesamt 502 Flüchtlinge. Naturschutzbehörden wurden in das Baugenehmigungsverfahren nicht eingebunden.
Der Antragsteller in der Verwaltungsstreitsache ist eine anerkannte Naturschutzvereinigung. Nach einem von ihm Ende 2017 in Auftrag gegebenen artenschutzfachlichen Gutachten ist das Risiko unter anderem für die dort lebenden Fledermäuse und ihre Quartiere sowie Brutvögel und deren Niststätten durch die geplanten Baumaßnahmen signifikant erhöht. Im März 2018 erfuhr der Antragsteller, dass die BIM keinen Antrag auf Zulassung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz gestellt hatte. Daraufhin wandte er sich an die für die Überwachung naturschutzrechtlicher Vorschriften zuständige Untere Naturschutzbehörde des Bezirks Steglitz-Zehlendorf von Berlin und beantragte einen Baustopp bis zur Einholung naturschutzrechtlicher Zulassungen. Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete die Behörde auf den Eilantrag des Antragstellers hin, der BIM die Baumaßnahmen vorläufig zu untersagen. Deren Durchführung zum gegenwärtigen Zeitpunkt werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz führen. Danach ist es verboten, wildlebende Tiere besonders geschützter Arten – wie Fledermäuse – zu verletzen oder zu töten sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten solcher Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Mit der Durchführung der geplanten Bauarbeiten werde aber mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen diese Verbote verstoßen. Jedenfalls müsse vor Aufnahme der Arbeiten der Tierbestand zunächst erfasst und sodann ein Konzept für den ökologischen Ausgleich erstellt werden, was hier nicht geschehen ist.
Hinweis
Naturschutzbehörden sollten bei Genehmigungsvorhaben gleich welcher Art frühzeitig eingebunden werden. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass naturschutzrechtliche Belange tangiert werden können.