Ort der Arbeitsleistung kann durch Weisungsrecht des Arbeitgebers bestimmt werden

   


 

Pflicht zur Arbeit am Betriebssitz nur bei berechtigtem Interesse des Arbeitgebers

Enthält ein Arbeitsvertrag keine Bestimmungen zum Ort der Arbeitsleistung, kann dieser durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 der Gewerbeordnung (GewO) bestimmt werden. Ein Arbeitnehmer kann jedoch nur dann zur Arbeit am Betriebssitz verpflichtet werden, wenn für den Arbeitgeber ein entsprechendes berechtigtes Interesse besteht und dieses Interesse das Interesse des Arbeitnehmers an der Heimarbeit überwiegt. Das geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Mainz hervor (LAG Mainz, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 4 Sa 404/14).

Ein Software-Ingenieur arbeitete auf Grundlage einer Vereinbarung mit seinem Vorgesetzten seit August 2009 überwiegend von zu Hause. Wenn Fahrten zu dem etwa 300 km entfernten Betriebssitz seiner Arbeitgeberin anstanden, wurden diese Fahrten als Dienstfahrten anerkannt und entsprechend vergütet. Nachdem der Software-Ingenieur im März 2013 aufgrund einer Betriebsumstrukturierung einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, verlangte seine Arbeitgeberin, dass er zukünftig am Betriebssitz arbeitet. Darüber hinaus lehnte sie eine Anerkennung seiner Fahrten von seinem Wohnort zur Betriebsstätte als Dienstreisen ab. Der Software-Ingenieur war damit nicht einverstanden und erhob Klage. Das Arbeitsgericht Koblenz wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Software-Ingenieurs.

Arbeitsplatzverlegung unwirksam
Die Richter des Landes­arbeits­gerichts entschieden zugunsten des Software-Ingenieurs und hoben die erstinstanzliche Entscheidung auf. Die von der Arbeitgeberin ausgesprochene Weisung, zukünftig die Arbeit am Betriebssitz auszuführen, sahen sie als unwirksam an. Zwar kann ein Arbeitgeber grundsätzlich den Arbeitsort seiner Beschäftigten gemäß § 106 GewO bestimmen, wenn der Arbeitsvertrag keine Bestimmungen zum Arbeitsort enthält, er muss sein Weisungsrecht aber nach billigem Ermessen ausüben, was eine Abwägung zwischen seinem Interesse und dem Interesse des Beschäftigten verlangt.

Interesse an Heimarbeit überwiegt das Interesse an der Arbeit am Betriebssitz
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts hat die Arbeitgeberin im entschiedenen Fall nicht darlegen können, aus welchen Gründen eine Arbeit am Betriebssitz ausschließlich erforderlich ist. Ein berechtigtes Interesse daran konnte somit nicht festgestellt werden. Demgegenüber hat dem Software-Ingenieur ein erhebliches Interesse an der Heimarbeit zugestanden. da eine Arbeit am Betriebssitz zur Folge gehabt hätte, dass er entweder umziehen bzw. eine Zweitwohnung anmieten oder täglich die Wegstrecke von seinem Wohnort zum Betriebssitz und zurück mit seinem Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen hätte müssen.

Fahrten vom Wohnort zum Betriebssitz als Dienstfahrten
Die Arbeitgeberin ist nicht berechtigt gewesen, so das Landesarbeitsgericht weiter, die Fahrten vom Wohnort zum Betriebssitz nicht als Dienstreisen anzuerkennen. Dabei war zu berücksichtigen, dass sie seit August 2009 die Fahrtzeiten des Software-Ingenieurs von zu Hause zur Betriebsstätte als Arbeitszeit anerkannt und die Fahrtkosten erstattet hatte. Aufgrund dieser langjährigen Handhabung hat der Software-Ingenieur auf die Beibehaltung dieser Übung vertrauen dürfen.

Empfehlung: Schaffen Sie klare Verhältnisse im Arbeitsvertrag.