Ad-hoc-Mitteilung: Ferienjobs

    


 

Sommer, Sonne, Sonnenschein – was Sie bei Ferienjobbern beachten müssen ...


Status der Ferienjobber
Ferienjobber sind Arbeitnehmer auf Zeit.

Wenn Schüler oder Studenten für den Zeitraum von Ferien oder zur Aushilfe beschäftigt werden, handelt es sich meistens um befristete Arbeitsverhältnisse. Die Arbeitsverhältnisse enden also ohne Kündigung, wenn die vereinbarte Zeit abgelaufen ist. Währenddessen gibt es wenig Unterschiede zu anderen Arbeitsverhältnissen, denn aus arbeitsrechtlicher Sicht sind Aushilfen im Grundsatz echte Arbeitnehmer, für die die arbeitsrechtlichen Regeln wie für andere Beschäftigte gelten. So können auch Schüler und Studenten, die Ferienarbeit leisten, Entgeltfortzahlung beanspruchen. Anspruch auf Urlaub besteht regelmäßig nach dem Zwölftelungsprinzip bei Arbeitsverhältnissen, sofern diese mindestens einen vollen Monat bestehen.

Achtung bei Ferienjobber unter 18
Besonderheiten durch Jugendarbeitsschutz

Besonderheiten ergeben sich bei Schülern unter 18 Jahren, insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeit und der möglichen Tätigkeit. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) unterscheiden zwischen der Beschäftigung von Kindern und der von Jugendlichen. Alterstechnisch sind Schüler in drei Gruppen einzuteilen:

  • Kinder bis 13 Jahren,
  • Kinder zwischen 13 und 15 Jahren
  • Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren

 

Verbot von Kinderarbeit
Allgemein gilt: Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 JArbSchG). Kind ist nach dem Gesetz, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
Für die zweite Gruppe (Kinder zwischen 13 und 15 Jahren) lässt das Gesetz allerdings unter strengen Voraussetzungen Ausnahmen zu (§ 5 Abs. 3 JArbSchG):

  • Die Sorgeberechtigten müssen der Arbeit zustimmen,
  • die Arbeiten müssen leicht und für die Kinder geeignet sind,
  • die Arbeiten dürfen nicht länger als zwei Stunden (in der Landwirtschaft drei Stunden) pro Tag dauern,
  • die Kinder dürfen nicht zwischen 18 Uhr abends und acht Uhr morgens sowie
  • weder vor noch während des Schulunterrichts beschäftigt werden.

 

Verstärkter Arbeitsschutz für jugendliche Ferienjobber
Im Vergleich zu Kindern können Unternehmen Jugendliche (Vollzeitschulpflichtige zumindest für vier Wochen) weitreichender einsetzen. Im Vergleich zu volljährigen Arbeitnehmern gibt es jedoch trotzdem nicht unerhebliche Einschränkungen. So ist die Arbeitszeit der Jugendlichen auf maximal acht Stunden täglich und höchstens 40 Stunden wöchentlich begrenzt. Diese Höchstarbeitszeit darf regelmäßig nicht, auch nicht durch angeordnete Mehrarbeit, überschritten werden. Zudem ist für Jugendliche grundsätzlich – mit Ausnahme einiger weniger im Gesetz genannter Branchen – keine Arbeit zwischen 20 Uhr und sechs Uhr und an Samstagen und Sonntagen erlaubt. Nach Arbeitsende stehen dem Jugendlichen mindestens zwölf Stunden ununterbrochene Freizeit zu, bevor er wieder zur Arbeit erscheinen muss.

 

Ferienarbeit
Einige Tätigkeiten sind tabu.

Beschäftigen Unternehmen nicht volljährige Jugendliche als Ferienjobber, sind durch das JArbSchG spezielle Tätigkeiten ausgeschlossen. So dürfen Jugendliche beispielsweise nicht mit gefährlichen Arbeiten betraut werden (§ 22 JArbSchG). Dazu zählen dem Gesetz nach unter anderem:

  • Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen.
  • Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind.
  • Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.
  • Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird.
  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind.

Auch Akkordarbeit (§ 23 JArbSchG) oder Arbeiten unter Tage (§ 24 JArbSchG) sind grundsätzlich verboten.

 

Empfehlung:
Achten Sie bei Einstellungen von Ferienjobbern auf die jugendarbeitsschutzrechtlichen Besonderheiten.