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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Saarländisches Datenschutzgesetz vom 16. Mai 2018 |
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Positivliste | Positivliste nicht öffentlicher Bereich |
Kerninhalte | Dieses Gesetz trifft ergänzende Regelungen zur Durchführung der EU-DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679). Es gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen) und regelt spezifische Anforderungen an die Verarbeitung dieser Daten. Für den Landtag und für die Gerichte, den Rechnungshof sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. |
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