DVO-NBauO

 



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Überprüfung technischer Anlagen

Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung vom 26. September 2012

Kerninhalte

Diese Verordnung regelt in § 30, dass technische Anlagen in

  • Verkaufsstätten,
  • Versammlungsstätten,
  • Krankenhäusern,
  • Gebäuden zur Pflege, Betreuung oder Unterbringung von Personen,
  • Hochhäusern,
  • Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten,
  • allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen,
  • Mittelgaragen, Großgaragen und automatischen Garagen sowie in
  • Gebäuden mit Sicherheitstreppenräumen

durch Sachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens untereinander und mit anderen Anlagen überprüft werden müssen, wenn sie der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen dienen.

Links zur RechtsänderungReview vom 01. Oktober 2023
Review vom 01. November 2022
Review vom 02. Juni 2022