VO Andienung von Sonderabfällen Nds

 



Link zum Rechtstext

Sonderabfallandienungsverordnung Niedersachsen

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen Niedersachsen

Kerninhalte

Diese Verordnung bestimmt die Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) mit Sitz in Hannover zur Zentralen Stelle für Sonderabfälle nach den §§ 15 bis 16a und 18 NAbfG und modifiziert die Andienungspflicht nach § 16 NAbfG.