Vollzeit: Die Definition der Vollzeitbeschäftigung richtet sich nach nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten (nationales Recht kann z. B. definieren, dass Vollzeitbeschäftigung einer Beschäftigungszeit von mindestens neun Monaten im Jahr und mindestens 30 Stunden pro Woche entspricht).
Teilzeit: Teilzeitbeschäftigte sind Angestellte, deren Arbeitsstunden pro Woche, Monat oder Jahr nicht den Umfang erreichen, der für eine Vollzeitstelle wie oben definiert erforderlich wäre.