G4-EN17

 


 

Emissionen

G4-EN17weitere indirekte THG-Emissionen (Scope 3)

Geben Sie das Bruttovolumen weiterer indirekter (Scope 3) THG-Emissionen in Tonnen von CO2-Äquivalenten an, und zwar unter Ausschluss indirekter Emissionen aus der Erzeugung gekaufter oder erworbener und von der Organisation verbrauchter/m Elektrizität, Heizenergie, Kühlenergie und Dampf (diese indirekten Emissionen werden unter Indikator G4-EN16 angegeben). Lassen Sie jede Art von THG-Handel wie Einkäufe, Verkäufe oder Transfers von Kompensationszahlungen oder Berechtigungen außer Acht.

Falls verfügbar, nennen Sie die in die Berechnung einbezogenen Gase.

Geben Sie biogene CO2-Emissionen in Tonnen von CO2-Äquivalenten getrennt vom Bruttovolumen weiterer indirekter (Scope 3) Emissionen an.

Nennen Sie weitere indirekte (Scope 3), in die Berechnung einbezogene Emissionskategorien und -aktivitäten.

Geben Sie das gewählte Basisjahr an, eine Begründung für die Wahl des Basisjahres, Emissionen im Basisjahr und den Kontext für alle signifikanten Veränderungen von Emissionen, die zu Neuberechnungen der Basisjahr-Emissionen führten.

Nennen Sie verwendete Standards, Methoden und Annahmen.

Nennen Sie die Quelle der Emissionsfaktoren und die verwendeten Treibhauspotenziale (Global Warming Potential, GWP) oder einen Verweis auf die GWP-Quelle, falls verfügbar.

Orientierungshilfe
Relevanz

THG-Emissionen tragen in hohem Maße zum Klimawandel bei und unterliegen dem „Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen“ und dem danach verabschiedeten Kyoto-Protokoll der Vereinten Nationen. Einige Treibhausgase wie Methan (CH4) sind zudem Luftschadstoffe, die erhebliche negative Auswirkungen auf Ökosysteme, die Luftqualität, die Landwirtschaft und die Gesundheit von Mensch und Tier haben.
Bei einigen Organisationen ist die Menge der THG-Emissionen, die außerhalb der Organisation oder durch die Nutzung ihrer Produkte entstehen, viel größer als die Menge ihrer direkten (Scope 1) oder indirekten energiebezogenen (Scope 2) THG-Emissionen. Mit der Quantifizierung und Veröffentlichung ihrer Bemühungen zur Reduzierung weiterer indirekter (Scope 3) Emissionen kann die Organisation eine Vorreiterrolle im Kampf gegen den Klimawandel einnehmen.
Weitere indirekte Emissionen (Scope 3) sind eine Folge der Aktivitäten der Organisation, stammen aber nicht aus Quellen, die Eigentum der Organisation sind oder von ihr kontrolliert werden.
Einige Beispiele für Aktivitäten, die Emissionen aus Scope 3 verursachen:

  • Gewinnung und Produktion zugekaufter Materialien,
  • Transport zugekaufter Kraftstoffe in Fahrzeugen, die weder Eigentum der Organisation sind noch von dieser kontrolliert werden, und 
  • Endnutzung von Produkten und Dienstleistungen.

In den Leitlinien basiert die Angabe der THG-Emissionen auf dem „GHG Protocol Corporate Accounting and Reporting Standard“ und dem „GHG Protocol Corporate Value Chain (Scope 3) Accounting and Reporting Standard“ des World Resources Institute (WRI) und World Business Council for Sustainable Development (WBCSD).
Dieser Indikator kann zusammen mit den Indikatoren G4-EN15 (Emissionen aus Scope 1) und G4-EN16 (Emissionen aus Scope 2) zur Angabe der gesamten THG-Emissionen einer Organisation verwendet werden.

Datensammlung

Dieser Indikator bezieht sich auf die Angabe von weiteren indirekten (Scope 3) Emissionen – in CO2-Äquivalenten – der vom Kyoto-Protokoll der Vereinten Nationen und vom „GHG Protocol Corporate Accounting and Reporting Standard“130 WRI und WBCSD erfassten THG-Emissionen:

  • Kohlendioxid (CO2);

  • ŸŸMethan (CH4);

  • ŸŸDistickstoffoxid (N2O);

  • Fluorkohlenwasserstoffe (FKW);

  • Perfluorkohlenwasserstoffe (PFKW);

  • Schwefelhexafluorid (SF6);

  • Ÿ Stickstofftrifluorid (NF3).

Ermitteln Sie die indirekten Emissionen, die außerhalb der Organisation auftreten und nicht unter Indikator G4-EN16 angegeben werden. Dazu gehören sowohl vor- als auch nachgelagerte Emissionen. Indirekte Emissionen können auch Emissionen aus den Verfahren der Organisation zur Abfallzersetzung, prozessbedingte Emissionen aus der Produktion von gekauften Gütern und flüchtige Emissionen aus Einrichtungen, die weder Eigentum der Organisation sind noch von dieser kontrolliert werden, umfassen.

Stellen Sie fest, welche Aktivitäten der Organisation indirekte Emissionen verursachen, und berechnen Sie die Menge dieser Emissionen.

Bei der Bestimmung der Relevanz dieser Aktivitäten sollten Sie prüfen, ob die durch die Aktivität verursachten Emissionen:

  • erheblich zum erwarteten Gesamtvolumen der Emissionen aus Scope 3 beitragen;

  • durch Maßnahmen reduziert werden können, die von der Organisation durchgeführt oder beeinflusst werden können;

  • dazu beitragen, dass die Organisation mit dem Klimawandel verbundenen Risiken wie finanziellen, regulatorischen, lieferketten-, produkt- und kundenbezogenen, Prozess- oder Reputationsrisiken ausgesetzt wird;

  • von Hauptstakeholdern (Kunden, Lieferanten, Investoren oder der Zivilgesellschaft) als wesentlich erachtet werden;

  • sich aus der Auslagerung von Aufgaben ergeben, die zuvor intern ausgeführt wurden oder die von anderen Organisationen aus der gleichen Branche in der Regel intern ausgeführt werden;

  • in der branchenspezifischen Orientierungshilfe als wesentlich ermittelt wurden;

  • zusätzliche Kriterien für die Bestimmung der Relevanz erfüllen, die von der Organisation oder anderen Organisationen aus der Branche entwickelt wurden.

Bei der Berichterstattung über Emissionen unter diesem Indikator können Organisationen die Daten in folgende Kategorien und Aktivitäten weiter unterteilen:

Vorgelagert

1. Bezogene Waren und Dienstleistungen
2. Investitionsgüter
3. Kraftstoff- und energiebezogene Aktivitäten (die nicht unter
Emissionen aus Scope 1 oder Scope 2 fallen)
4. Vorgelagerte(r) Transport und Verteilung
5. Im Rahmen der Geschäftstätigkeiten anfallender Abfall
6. Geschäftsreisen
7. Berufsverkehr (Pendeln) der Mitarbeiter
8. Vorgelagerte Leasinggegenstände
Sonstige

Nachgelagert

9. Nachgelagerte(r) Transport und Verteilung
10. Verarbeitung verkaufter Produkte
11. Gebrauch verkaufter Produkte
12. Entsorgung verkaufter Produkte nach Gebrauch
13. Nachgelagerte Leasinggegenstände
14. Franchisegeschäfte
15. Investitionen
Sonstige

Geben Sie für jede der oben genannten Kategorien und Aktivitäten das entsprechende CO2-Äquivalent an oder erklären Sie, warum bestimmte Daten nicht enthalten sind.

Die Vor-/Nachgelagert-Kategorien und -Aktivitäten sowie ihre Nummerierung entsprechen den Kategorien und Aktivitäten im „GHG Protocol Corporate Value Chain (Scope 3) Accounting and Reporting Standard“ des WRI und WBCSD. Die Nummerierung wurde konsequent beibehalten, um den Vergleich zwischen G4 und dem „GHG Protocol Corporate Value Chain (Scope 3) Accounting and Reporting Standard“ des WRI und WBCSD zu erleichtern.
Organisationen können Angaben zu biogenen CO2-Emissionen machen; diese sind jedoch getrennt vom Gesamtvolumen der weiteren indirekten (Scope 3) THG-Emissionen anzugeben. Diese Emissionen beziehen sich ausschließlich auf die CO2-Emissionen aus der Verbrennung oder den biologischen Abbau von Biomasse, nicht auf andere THG-Emissionen (wie CH4 und N2O) oder THG-Emissionen aus dem Lebenszyklus von Biomasse (z. B. THG-Emissionen
aus der Verarbeitung oder dem Transport von Biomasse) mit Ausnahme von Verbrennung oder biologischem Abbau.

Organisationen können die Daten zu weiteren indirekten (Scope 3) Emissionen weiter unterteilen, wenn es der Transparenz oder Vergleichbarkeit im zeitlichen Verlauf dient. Sie können die Daten z. B. nach folgenden Punkten unterteilen:

  • Geschäftseinheit oder Einrichtung;

  • Land;

  • Art der Quelle;

  • Art der Tätigkeit.

Organisationen müssen ein Basisjahr wählen und nennen, für das Emissionsdaten bereitgestellt werden, und die Wahl dieses Jahres begründen. Für Neuberechnungen der Vorjahresemissionen können Organisationen dem Ansatz im „GHG Protocol Corporate
Value Chain (Scope 3) Accounting and Reporting Standard“ des WRI und WBCSD folgen.

Organisationen müssen angeben, welche Standards, Methoden und Annahmen zur Berechnung und Messung der Emissionen angewandt wurden, und die verwendeten Berechnungswerkzeuge nennen. Organisationen, die unterschiedliche Standards und Methoden angewandt haben, müssen Informationen zum Auswahlverfahren bereitstellen.

Wenn möglich sollten Organisationen für die unter dem Aspekt „Emissionen“ angegebenen Daten Emissionsfaktoren und G4-EN17 GWP-Werte anwenden. Emissionsfaktoren können auf verbindlichen Berichterstattungsanforderungen oder freiwilligen Berichterstattungsstandards basieren oder von Industriegruppen entwickelt werden. Aufgrund der Entwicklungen in der wissenschaftlichen Forschung ändern sich die GWP-Schätzungen im Laufe der Zeit. Organisationen können die GWP-Angaben aus den Assessment Reports des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) verwenden. Da die GWP-Angaben aus dem Second Assessment Report als Grundlage für internationale Verhandlungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls der Vereinten Nationen dienen, können diese für die Offenlegung der THG-Emissionen verwendet werden, sofern dies nicht im Widerspruch
zu nationalen oder regionalen Berichtsanforderungen steht. Organisationen können auch die aktuellen GWP-Angaben aus dem jüngsten Assessment Report des IPCC verwenden. Das IPCC gibt in seinen Assessment Reports GWP-Werte für unterschiedliche Zeithorizonte an. Organisationen sollten die Zahlen für den Zeithorizont von 100 Jahren verwenden.

Weitere Informationen zur Datensammlung für diesen Indikator finden Sie im „GHG Protocol Corporate Value Chain (Scope 3) Accounting and Reporting Standard“ des WRI und WBCSD.

Dokumentationsquellen

Zu den möglichen Informationsquellen in Bezug auf weitere indirekte (Scope 3) Emissionen gehören die unter Indikator G4-EN4 angegebenen Daten zum Energieverbrauch außerhalb der Organisation.
Weitere mögliche Informationsquellen sind die Angaben von externen Anbietern von Produkten und Dienstleistungen. Bei bestimmten Arten indirekter Emissionen, z. B. aus Geschäftsreisen, muss die Organisation eventuell neben ihren eigenen Aufzeichnungen auch Daten aus externen Quellen berücksichtigen, um zu einem Schätzwert zu kommen.